§ 244 BDG 1979 Zeitlicher Geltungsbereich

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999

2. Unterabschnitt

ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 244. (1) Ernennungen und Überleitungen sind zulässig:

1.

in die Verwendungsgruppen A 3 bis A 7 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995,

2.

in die VerwendungsgruppenGrundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppe A 1 und in die Verwendungsgruppe A 2 und A 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996.,

3.

in die Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1998.

(2) § 137 Abs. 2 ist auf die in der Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 angeführten Richtverwendungen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Abweichung anzuwenden, daß für den Wert eines als Richtverwendung dienenden Arbeitsplatzes der 1. Jänner 1994 maßgebend ist.

(3) Beamte, die nach § 254 in den Allgemeinen Verwaltungsdienst übergeleitet worden sind, können ihren bisherigen Amtstitel weiterhin führen, wenn für sie in der neuen Einstufung zwar ein niedrigerer Amtstitel vorgesehen ist, aber ihr bisheriger Amtstitel in der betreffenden Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn durch Vorrückung erreicht werden kann.

Stand vor dem 31.12.1995

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1995

2. Unterabschnitt

ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 244. (1) Ernennungen und Überleitungen sind zulässig:

1.

in die Verwendungsgruppen A 3 bis A 7 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995,

2.

in die VerwendungsgruppenGrundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppe A 1 und in die Verwendungsgruppe A 2 und A 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996.,

3.

in die Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1998.

(2) § 137 Abs. 2 ist auf die in der Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 angeführten Richtverwendungen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Abweichung anzuwenden, daß für den Wert eines als Richtverwendung dienenden Arbeitsplatzes der 1. Jänner 1994 maßgebend ist.

(3) Beamte, die nach § 254 in den Allgemeinen Verwaltungsdienst übergeleitet worden sind, können ihren bisherigen Amtstitel weiterhin führen, wenn für sie in der neuen Einstufung zwar ein niedrigerer Amtstitel vorgesehen ist, aber ihr bisheriger Amtstitel in der betreffenden Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn durch Vorrückung erreicht werden kann.

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