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Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte
§ 241. (1) Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte, die nach § 50b Abs. 2 § 50a in der bis zum Ablauf des 30einer vor dem 1. Juni 1991Juli 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind nicht auf die Obergrenze nach § 50a Abs. 3 letzter Satz, sondern auf die Obergrenze nach § 50b Abs. 5 § 50a Abs. 3 anzurechnen.
(2) Wurden Nicht anzurechnen sind jedoch Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 nach § 50a zur PflegeBetreuung eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, gewährt worden sind.
(2) Auf Zeiten einer, für die eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufnach den §§ 50a oder 50b in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind ansonsten die Hälfte§§ 50a bis 50d und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Gehaltsgesetzes 1956 - alle in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung - weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn solche Zeiten nach § 50a gewährt, gilt folgendes:Ablauf des 30. Juni 1997 enden.
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Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte
§ 241. (1) Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte, die nach § 50b Abs. 2 § 50a in der bis zum Ablauf des 30einer vor dem 1. Juni 1991Juli 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind nicht auf die Obergrenze nach § 50a Abs. 3 letzter Satz, sondern auf die Obergrenze nach § 50b Abs. 5 § 50a Abs. 3 anzurechnen.
(2) Wurden Nicht anzurechnen sind jedoch Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 nach § 50a zur PflegeBetreuung eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, gewährt worden sind.
(2) Auf Zeiten einer, für die eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufnach den §§ 50a oder 50b in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind ansonsten die Hälfte§§ 50a bis 50d und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Gehaltsgesetzes 1956 - alle in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung - weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn solche Zeiten nach § 50a gewährt, gilt folgendes:Ablauf des 30. Juni 1997 enden.
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