§ 241 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999

Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte

§ 241. (1) Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte, die nach § 50b Abs. 2 § 50a in der bis zum Ablauf des 30einer vor dem 1. Juni 1991Juli 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind nicht auf die Obergrenze nach § 50a Abs. 3 letzter Satz, sondern auf die Obergrenze nach § 50b Abs. 5 § 50a Abs. 3 anzurechnen.

(2) Wurden Nicht anzurechnen sind jedoch Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 nach § 50a zur PflegeBetreuung eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, gewährt worden sind.

(2) Auf Zeiten einer, für die eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufnach den §§ 50a oder 50b in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind ansonsten die Hälfte§§ 50a bis 50d und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Gehaltsgesetzes 1956 - alle in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung - weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn solche Zeiten nach § 50a gewährt, gilt folgendes:Ablauf des 30. Juni 1997 enden.

1.

Diese Zeiten sind, soweit sie nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes liegen und soweit es für den Beamten günstiger ist, nicht auf die Obergrenze nach § 50a Abs. 3 letzter Satz, sondern auf die Obergrenze nach § 50b Abs. 5 anzurechnen.

2.

Zeiten, die vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes oder am Tag der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes liegen, sind auf keine Obergrenze anzurechnen.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.06.1997

Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte

§ 241. (1) Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte, die nach § 50b Abs. 2 § 50a in der bis zum Ablauf des 30einer vor dem 1. Juni 1991Juli 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind nicht auf die Obergrenze nach § 50a Abs. 3 letzter Satz, sondern auf die Obergrenze nach § 50b Abs. 5 § 50a Abs. 3 anzurechnen.

(2) Wurden Nicht anzurechnen sind jedoch Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 nach § 50a zur PflegeBetreuung eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, gewährt worden sind.

(2) Auf Zeiten einer, für die eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufnach den §§ 50a oder 50b in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind ansonsten die Hälfte§§ 50a bis 50d und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Gehaltsgesetzes 1956 - alle in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung - weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn solche Zeiten nach § 50a gewährt, gilt folgendes:Ablauf des 30. Juni 1997 enden.

1.

Diese Zeiten sind, soweit sie nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes liegen und soweit es für den Beamten günstiger ist, nicht auf die Obergrenze nach § 50a Abs. 3 letzter Satz, sondern auf die Obergrenze nach § 50b Abs. 5 anzurechnen.

2.

Zeiten, die vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes oder am Tag der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes liegen, sind auf keine Obergrenze anzurechnen.

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