§ 241 BDG 1979 Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999
Paragraph 241, (1) Zeiten einer Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte, die nach Paragraph 50 b, Absatz 2, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1991 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind nicht auf die Obergrenze nach Paragraph 50 a, Absatz 3, letzter Satz, sondern auf die Obergrenze nach Paragraph 50 b, Absatz 5, anzurechnen.

  1. (2)Absatz 2Wurden vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 zur Pflege eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, Zeiten einer Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte nach § 50a gewährt, gilt folgendes:Wurden vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 zur Pflege eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, Zeiten einer Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte nach Paragraph 50 a, gewährt, gilt folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDiese Zeiten sind, soweit sie nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes liegen und soweit es für den Beamten günstiger ist, nicht auf die Obergrenze nach § 50a Abs. 3 letzter Satz, sondern auf die Obergrenze nach § 50b Abs. 5 anzurechnen.Diese Zeiten sind, soweit sie nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes liegen und soweit es für den Beamten günstiger ist, nicht auf die Obergrenze nach Paragraph 50 a, Absatz 3, letzter Satz, sondern auf die Obergrenze nach Paragraph 50 b, Absatz 5, anzurechnen.
    2. 2.Ziffer 2Zeiten, die vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes oder am Tag der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes liegen, sind auf keine Obergrenze anzurechnen.
  2. (1)Absatz einsZeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die nach § 50a in einer vor dem 1. Juli 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze nach § 50a Abs. 3 anzurechnen. Nicht anzurechnen sind jedoch Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 nach § 50a zur Betreuung eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, gewährt worden sind.Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die nach Paragraph 50 a, in einer vor dem 1. Juli 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze nach Paragraph 50 a, Absatz 3, anzurechnen. Nicht anzurechnen sind jedoch Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 nach Paragraph 50 a, zur Betreuung eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, gewährt worden sind.
  3. (2)Absatz 2Auf Zeiten, für die eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind ansonsten die §§ 50a bis 50d und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Gehaltsgesetzes 1956 - alle in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung - weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn solche Zeiten nach Ablauf des 30. Juni 1997 enden.Auf Zeiten, für die eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind ansonsten die Paragraphen 50 a bis 50d und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Gehaltsgesetzes 1956 - alle in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung - weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn solche Zeiten nach Ablauf des 30. Juni 1997 enden.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.06.1997
Paragraph 241, (1) Zeiten einer Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte, die nach Paragraph 50 b, Absatz 2, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1991 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind nicht auf die Obergrenze nach Paragraph 50 a, Absatz 3, letzter Satz, sondern auf die Obergrenze nach Paragraph 50 b, Absatz 5, anzurechnen.

  1. (2)Absatz 2Wurden vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 zur Pflege eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, Zeiten einer Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte nach § 50a gewährt, gilt folgendes:Wurden vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 zur Pflege eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, Zeiten einer Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte nach Paragraph 50 a, gewährt, gilt folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDiese Zeiten sind, soweit sie nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes liegen und soweit es für den Beamten günstiger ist, nicht auf die Obergrenze nach § 50a Abs. 3 letzter Satz, sondern auf die Obergrenze nach § 50b Abs. 5 anzurechnen.Diese Zeiten sind, soweit sie nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes liegen und soweit es für den Beamten günstiger ist, nicht auf die Obergrenze nach Paragraph 50 a, Absatz 3, letzter Satz, sondern auf die Obergrenze nach Paragraph 50 b, Absatz 5, anzurechnen.
    2. 2.Ziffer 2Zeiten, die vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes oder am Tag der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes liegen, sind auf keine Obergrenze anzurechnen.
  2. (1)Absatz einsZeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die nach § 50a in einer vor dem 1. Juli 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze nach § 50a Abs. 3 anzurechnen. Nicht anzurechnen sind jedoch Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 nach § 50a zur Betreuung eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, gewährt worden sind.Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die nach Paragraph 50 a, in einer vor dem 1. Juli 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze nach Paragraph 50 a, Absatz 3, anzurechnen. Nicht anzurechnen sind jedoch Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 nach Paragraph 50 a, zur Betreuung eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, gewährt worden sind.
  3. (2)Absatz 2Auf Zeiten, für die eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind ansonsten die §§ 50a bis 50d und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Gehaltsgesetzes 1956 - alle in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung - weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn solche Zeiten nach Ablauf des 30. Juni 1997 enden.Auf Zeiten, für die eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind ansonsten die Paragraphen 50 a bis 50d und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Gehaltsgesetzes 1956 - alle in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung - weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn solche Zeiten nach Ablauf des 30. Juni 1997 enden.

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