§ 234 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gelten so lange als Bundesgesetze weiter, bis eine entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wird. Auf die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften sind § 24 Abs. 7, § 25 Abs. 1 bis 3 und die §§ 28 bis 35 und 281 dieses Bundesgesetzes - alle in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung - anzuwenden.

(2) Bei der Anwendung des § 33 Abs. 8 sind die bisherige und die entsprechende neue Dienstprüfung als selbe Dienstprüfung anzusehen.

(3) Bis zum Inkrafttreten der für die betreffenden Verwendungen vorgesehenen neuen Verordnungen nach § 24 Abs. 5 gelten noch folgende Erfordernisse:

(Anm.: Z 1 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2009)

6.

im gehobenen Dienst bei Gericht Ersatz der Gerichtskanzleiprüfung durch die erfolgreich abgelegte Prüfung für den Kanzleidienst oder die erfolgreich abgelegte Prüfung für den mittleren Dienst in der Finanzverwaltung,

7.

im gehobenen sozialen Betreuungsdienst Ersatz der Dienstprüfung durch die Absolvierung einer Akademie für Sozialarbeit, einer früheren Lehranstalt für gehobene Sozialberufe,

8.

im Fachdienst der Bewährungshilfe und Fürsorgefachdienst Ersatz

a)

der Grundausbildung und

b)

der nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Verwendung, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht,

durch die erfolgreiche Absolvierung einer Fachschule für Sozialarbeit (Fürsorgeschule),

9.

im Zollfachdienst Ersatz der Dienstprüfung durch die Fachprüfung für Zollwachebeamte oder die frühere Erste Fachprüfung für die Zollwache.

(4) Eine gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung erteilte Nachsicht von einem bestimmten Ernennungserfordernis und eine gemäß § 12 Abs. 6 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung erteilte Nachsicht von Definitivstellungserfordernissen oder Teilen derselben gelten auch für spätere Ernennungen oder eine später eintretende Definitivstellung des Beamten.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)

(6) Die Verordnungen der Bundesregierung

1.

über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe A, BGBl. Nr. 468/1980, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 814/1994,

2.

über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe B, BGBl. Nr. 9/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 403/1993,

3.

über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe C, BGBl. Nr. 518/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1994, und

4.

über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe D, BGBl. Nr. 519/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 630/1989,

stehen für die jeweiligen Dienstbereiche noch so lange als Bundesgesetze in Geltung, bis eine entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wird. Absolvierte Grundausbildungen auf Grundlage der Grundausbildungsvorschriften gemäß der Z 1 bis 4 gelten als Definitivstellungserfordernisse für die jeweilige Verwendungsgruppe.

  1. (1)Absatz einsDie in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gelten so lange als Bundesgesetze weiter, bis eine entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wird. Auf die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften sind § 24 Abs. 7, § 25 Abs. 1 bis 3 und die §§ 28 bis 35 und 281 dieses Bundesgesetzes - alle in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung - anzuwenden.Die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gelten so lange als Bundesgesetze weiter, bis eine entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, erlassen wird. Auf die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften sind Paragraph 24, Absatz 7,, Paragraph 25, Absatz eins bis 3 und die Paragraphen 28 bis 35 und 281 dieses Bundesgesetzes - alle in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung - anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Bei der Anwendung des § 33 Abs. 8 sind die bisherige und die entsprechende neue Dienstprüfung als selbe Dienstprüfung anzusehen.Bei der Anwendung des Paragraph 33, Absatz 8, sind die bisherige und die entsprechende neue Dienstprüfung als selbe Dienstprüfung anzusehen.
  3. (3)Absatz 3Bis zum Inkrafttreten der für die betreffenden Verwendungen vorgesehenen neuen Verordnungen nach § 24 Abs. 5 gelten noch folgende Erfordernisse:Bis zum Inkrafttreten der für die betreffenden Verwendungen vorgesehenen neuen Verordnungen nach Paragraph 24, Absatz 5, gelten noch folgende Erfordernisse:(Anm.: Z 1 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2009)Anmerkung, Ziffer eins bis 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,)
    1. 6.Ziffer 6im gehobenen Dienst bei Gericht Ersatz der Gerichtskanzleiprüfung durch die erfolgreich abgelegte Prüfung für den Kanzleidienst oder die erfolgreich abgelegte Prüfung für den mittleren Dienst in der Finanzverwaltung,
    2. 7.Ziffer 7im gehobenen sozialen Betreuungsdienst Ersatz der Dienstprüfung durch die Absolvierung einer Akademie für Sozialarbeit, einer früheren Lehranstalt für gehobene Sozialberufe,
    3. 8.Ziffer 8im Fachdienst der Bewährungshilfe und Fürsorgefachdienst Ersatz
      1. a)Litera ader Grundausbildung und
      2. b)Litera bder im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Verwendung, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht,
      durch die erfolgreiche Absolvierung einer Fachschule für Sozialarbeit (Fürsorgeschule),
    4. 9.Ziffer 9im Zollfachdienst Ersatz der Dienstprüfung durch die Fachprüfung für Zollwachebeamte oder die frühere Erste Fachprüfung für die Zollwache.
  4. (4)Absatz 4Eine gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung erteilte Nachsicht von einem bestimmten Ernennungserfordernis und eine gemäß § 12 Abs. 6 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung erteilte Nachsicht von Definitivstellungserfordernissen oder Teilen derselben gelten auch für spätere Ernennungen oder eine später eintretende Definitivstellung des Beamten.Eine gemäß Paragraph 4, Absatz 4, oder 5 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung erteilte Nachsicht von einem bestimmten Ernennungserfordernis und eine gemäß Paragraph 12, Absatz 6, in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung erteilte Nachsicht von Definitivstellungserfordernissen oder Teilen derselben gelten auch für spätere Ernennungen oder eine später eintretende Definitivstellung des Beamten.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,)

  5. (6)Absatz 6Die Verordnungen der Bundesregierung
    1. 1.Ziffer einsüber die Grundausbildung der Verwendungsgruppe A, BGBl. Nr. 468/1980, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 814/1994,über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe A, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1980,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 814 aus 1994,,
    2. 2.Ziffer 2über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe B, BGBl. Nr. 9/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 403/1993,über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe B, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1993,,
    3. 3.Ziffer 3über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe C, BGBl. Nr. 518/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1994, undüber die Grundausbildung der Verwendungsgruppe C, Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,, und
    4. 4.Ziffer 4über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe D, BGBl. Nr. 519/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 630/1989,über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe D, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1989,,
    stehen für die jeweiligen Dienstbereiche noch so lange als Bundesgesetze in Geltung, bis eine entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wird. Absolvierte Grundausbildungen auf Grundlage der Grundausbildungsvorschriften gemäß der Z 1 bis 4 gelten als Definitivstellungserfordernisse für die jeweilige Verwendungsgruppe.stehen für die jeweiligen Dienstbereiche noch so lange als Bundesgesetze in Geltung, bis eine entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß Paragraph 26, BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, erlassen wird. Absolvierte Grundausbildungen auf Grundlage der Grundausbildungsvorschriften gemäß der Ziffer eins bis 4 gelten als Definitivstellungserfordernisse für die jeweilige Verwendungsgruppe.

Stand vor dem 09.10.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 09.10.2024
(1) Die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gelten so lange als Bundesgesetze weiter, bis eine entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wird. Auf die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften sind § 24 Abs. 7, § 25 Abs. 1 bis 3 und die §§ 28 bis 35 und 281 dieses Bundesgesetzes - alle in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung - anzuwenden.

(2) Bei der Anwendung des § 33 Abs. 8 sind die bisherige und die entsprechende neue Dienstprüfung als selbe Dienstprüfung anzusehen.

(3) Bis zum Inkrafttreten der für die betreffenden Verwendungen vorgesehenen neuen Verordnungen nach § 24 Abs. 5 gelten noch folgende Erfordernisse:

(Anm.: Z 1 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2009)

6.

im gehobenen Dienst bei Gericht Ersatz der Gerichtskanzleiprüfung durch die erfolgreich abgelegte Prüfung für den Kanzleidienst oder die erfolgreich abgelegte Prüfung für den mittleren Dienst in der Finanzverwaltung,

7.

im gehobenen sozialen Betreuungsdienst Ersatz der Dienstprüfung durch die Absolvierung einer Akademie für Sozialarbeit, einer früheren Lehranstalt für gehobene Sozialberufe,

8.

im Fachdienst der Bewährungshilfe und Fürsorgefachdienst Ersatz

a)

der Grundausbildung und

b)

der nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Verwendung, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht,

durch die erfolgreiche Absolvierung einer Fachschule für Sozialarbeit (Fürsorgeschule),

9.

im Zollfachdienst Ersatz der Dienstprüfung durch die Fachprüfung für Zollwachebeamte oder die frühere Erste Fachprüfung für die Zollwache.

(4) Eine gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung erteilte Nachsicht von einem bestimmten Ernennungserfordernis und eine gemäß § 12 Abs. 6 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung erteilte Nachsicht von Definitivstellungserfordernissen oder Teilen derselben gelten auch für spätere Ernennungen oder eine später eintretende Definitivstellung des Beamten.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)

(6) Die Verordnungen der Bundesregierung

1.

über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe A, BGBl. Nr. 468/1980, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 814/1994,

2.

über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe B, BGBl. Nr. 9/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 403/1993,

3.

über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe C, BGBl. Nr. 518/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1994, und

4.

über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe D, BGBl. Nr. 519/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 630/1989,

stehen für die jeweiligen Dienstbereiche noch so lange als Bundesgesetze in Geltung, bis eine entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wird. Absolvierte Grundausbildungen auf Grundlage der Grundausbildungsvorschriften gemäß der Z 1 bis 4 gelten als Definitivstellungserfordernisse für die jeweilige Verwendungsgruppe.

  1. (1)Absatz einsDie in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gelten so lange als Bundesgesetze weiter, bis eine entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wird. Auf die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften sind § 24 Abs. 7, § 25 Abs. 1 bis 3 und die §§ 28 bis 35 und 281 dieses Bundesgesetzes - alle in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung - anzuwenden.Die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gelten so lange als Bundesgesetze weiter, bis eine entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, erlassen wird. Auf die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften sind Paragraph 24, Absatz 7,, Paragraph 25, Absatz eins bis 3 und die Paragraphen 28 bis 35 und 281 dieses Bundesgesetzes - alle in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung - anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Bei der Anwendung des § 33 Abs. 8 sind die bisherige und die entsprechende neue Dienstprüfung als selbe Dienstprüfung anzusehen.Bei der Anwendung des Paragraph 33, Absatz 8, sind die bisherige und die entsprechende neue Dienstprüfung als selbe Dienstprüfung anzusehen.
  3. (3)Absatz 3Bis zum Inkrafttreten der für die betreffenden Verwendungen vorgesehenen neuen Verordnungen nach § 24 Abs. 5 gelten noch folgende Erfordernisse:Bis zum Inkrafttreten der für die betreffenden Verwendungen vorgesehenen neuen Verordnungen nach Paragraph 24, Absatz 5, gelten noch folgende Erfordernisse:(Anm.: Z 1 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2009)Anmerkung, Ziffer eins bis 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,)
    1. 6.Ziffer 6im gehobenen Dienst bei Gericht Ersatz der Gerichtskanzleiprüfung durch die erfolgreich abgelegte Prüfung für den Kanzleidienst oder die erfolgreich abgelegte Prüfung für den mittleren Dienst in der Finanzverwaltung,
    2. 7.Ziffer 7im gehobenen sozialen Betreuungsdienst Ersatz der Dienstprüfung durch die Absolvierung einer Akademie für Sozialarbeit, einer früheren Lehranstalt für gehobene Sozialberufe,
    3. 8.Ziffer 8im Fachdienst der Bewährungshilfe und Fürsorgefachdienst Ersatz
      1. a)Litera ader Grundausbildung und
      2. b)Litera bder im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Verwendung, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht,
      durch die erfolgreiche Absolvierung einer Fachschule für Sozialarbeit (Fürsorgeschule),
    4. 9.Ziffer 9im Zollfachdienst Ersatz der Dienstprüfung durch die Fachprüfung für Zollwachebeamte oder die frühere Erste Fachprüfung für die Zollwache.
  4. (4)Absatz 4Eine gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung erteilte Nachsicht von einem bestimmten Ernennungserfordernis und eine gemäß § 12 Abs. 6 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung erteilte Nachsicht von Definitivstellungserfordernissen oder Teilen derselben gelten auch für spätere Ernennungen oder eine später eintretende Definitivstellung des Beamten.Eine gemäß Paragraph 4, Absatz 4, oder 5 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung erteilte Nachsicht von einem bestimmten Ernennungserfordernis und eine gemäß Paragraph 12, Absatz 6, in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung erteilte Nachsicht von Definitivstellungserfordernissen oder Teilen derselben gelten auch für spätere Ernennungen oder eine später eintretende Definitivstellung des Beamten.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,)

  5. (6)Absatz 6Die Verordnungen der Bundesregierung
    1. 1.Ziffer einsüber die Grundausbildung der Verwendungsgruppe A, BGBl. Nr. 468/1980, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 814/1994,über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe A, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1980,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 814 aus 1994,,
    2. 2.Ziffer 2über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe B, BGBl. Nr. 9/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 403/1993,über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe B, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1993,,
    3. 3.Ziffer 3über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe C, BGBl. Nr. 518/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1994, undüber die Grundausbildung der Verwendungsgruppe C, Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,, und
    4. 4.Ziffer 4über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe D, BGBl. Nr. 519/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 630/1989,über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe D, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1989,,
    stehen für die jeweiligen Dienstbereiche noch so lange als Bundesgesetze in Geltung, bis eine entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wird. Absolvierte Grundausbildungen auf Grundlage der Grundausbildungsvorschriften gemäß der Z 1 bis 4 gelten als Definitivstellungserfordernisse für die jeweilige Verwendungsgruppe.stehen für die jeweiligen Dienstbereiche noch so lange als Bundesgesetze in Geltung, bis eine entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß Paragraph 26, BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, erlassen wird. Absolvierte Grundausbildungen auf Grundlage der Grundausbildungsvorschriften gemäß der Ziffer eins bis 4 gelten als Definitivstellungserfordernisse für die jeweilige Verwendungsgruppe.

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