§ 231c BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Für die Beamtinnen und Beamten des Krankenpflegedienstes sind folgende Amtstitel vorgesehen:

in der Verwendungsgruppe

in der Gehaltsstufeerforderliches Besoldungsdienstalter

Amtstitel

K 1, K 2

1 bis 7

8 bis 10

11zu einem Besoldungsdienstalter von neun Jahren und 12sechs Monaten

ab 13

Revidentin oder Revident

Oberrevident

Amtssekretär

Amtsrat

ab einem Besoldungsdienstalter von neun Jahren und sechs Monaten

Oberrevidentin oder Oberrevident

ab einem Besoldungsdienstalter von 15 Jahren und sechs Monaten

Amtssekretärin oder Amtssekretär

ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten

Amtsrätin oder Amtsrat

K 3, K 4, K 5

1 bis 9zu einem Besoldungsdienstalter von 16 Jahren und sechs Monaten

10 bis 12

13 bis 15

ab 16

Kontrollorin oder Kontrollor

Oberkontrollor

Fachinspektor

Fachoberinspektor

ab einem Besoldungsdienstalter von 16 Jahren und sechs Monaten

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

ab einem Besoldungsdienstalter von 22 Jahren und sechs Monaten

Fachinspektorin oder Fachinspektor

ab einem Besoldungsdienstalter von 28 Jahren und sechs Monaten

Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor

K 5

bis zu einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren

Kontrollorin oder Kontrollor

ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren

Fachinspektorin oder Fachinspektor

ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren

Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor

K 6

1 bis 9zu einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren

ab 10

Offizialin oder Offizial

Oberoffizial

ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren

Oberoffizialin oder Oberoffizial

(2) Bei der Verwendung als Direktorin oder Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG ist die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“ vorgesehen.

Stand vor dem 11.02.2015

In Kraft vom 01.01.1999 bis 11.02.2015

(1) Für die Beamtinnen und Beamten des Krankenpflegedienstes sind folgende Amtstitel vorgesehen:

in der Verwendungsgruppe

in der Gehaltsstufeerforderliches Besoldungsdienstalter

Amtstitel

K 1, K 2

1 bis 7

8 bis 10

11zu einem Besoldungsdienstalter von neun Jahren und 12sechs Monaten

ab 13

Revidentin oder Revident

Oberrevident

Amtssekretär

Amtsrat

ab einem Besoldungsdienstalter von neun Jahren und sechs Monaten

Oberrevidentin oder Oberrevident

ab einem Besoldungsdienstalter von 15 Jahren und sechs Monaten

Amtssekretärin oder Amtssekretär

ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten

Amtsrätin oder Amtsrat

K 3, K 4, K 5

1 bis 9zu einem Besoldungsdienstalter von 16 Jahren und sechs Monaten

10 bis 12

13 bis 15

ab 16

Kontrollorin oder Kontrollor

Oberkontrollor

Fachinspektor

Fachoberinspektor

ab einem Besoldungsdienstalter von 16 Jahren und sechs Monaten

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

ab einem Besoldungsdienstalter von 22 Jahren und sechs Monaten

Fachinspektorin oder Fachinspektor

ab einem Besoldungsdienstalter von 28 Jahren und sechs Monaten

Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor

K 5

bis zu einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren

Kontrollorin oder Kontrollor

ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren

Fachinspektorin oder Fachinspektor

ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren

Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor

K 6

1 bis 9zu einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren

ab 10

Offizialin oder Offizial

Oberoffizial

ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren

Oberoffizialin oder Oberoffizial

(2) Bei der Verwendung als Direktorin oder Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG ist die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“ vorgesehen.

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