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(1) Für die Beamtinnen und Beamten des Krankenpflegedienstes sind folgende Amtstitel vorgesehen:
in der Verwendungsgruppe |
| Amtstitel |
K 1, K 2 |
| Revidentin oder Revident
|
ab einem Besoldungsdienstalter von neun Jahren und sechs Monaten | Oberrevidentin oder Oberrevident | |
ab einem Besoldungsdienstalter von 15 Jahren und sechs Monaten | Amtssekretärin oder Amtssekretär | |
ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten | Amtsrätin oder Amtsrat | |
K 3, K 4 |
| Kontrollorin oder Kontrollor
|
ab einem Besoldungsdienstalter von 16 Jahren und sechs Monaten | Oberkontrollorin oder Oberkontrollor | |
ab einem Besoldungsdienstalter von 22 Jahren und sechs Monaten | Fachinspektorin oder Fachinspektor | |
ab einem Besoldungsdienstalter von 28 Jahren und sechs Monaten | Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor | |
K 5 | bis zu einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren | Kontrollorin oder Kontrollor |
ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren | Oberkontrollorin oder Oberkontrollor | |
ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren | Fachinspektorin oder Fachinspektor | |
ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren | Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor | |
K 6 |
| Offizialin oder Offizial |
ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren | Oberoffizialin oder Oberoffizial | |
(2) Bei der Verwendung als Direktorin oder Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG ist die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“ vorgesehen.
(1) Für die Beamtinnen und Beamten des Krankenpflegedienstes sind folgende Amtstitel vorgesehen:
in der Verwendungsgruppe |
| Amtstitel |
K 1, K 2 |
| Revidentin oder Revident
|
ab einem Besoldungsdienstalter von neun Jahren und sechs Monaten | Oberrevidentin oder Oberrevident | |
ab einem Besoldungsdienstalter von 15 Jahren und sechs Monaten | Amtssekretärin oder Amtssekretär | |
ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten | Amtsrätin oder Amtsrat | |
K 3, K 4 |
| Kontrollorin oder Kontrollor
|
ab einem Besoldungsdienstalter von 16 Jahren und sechs Monaten | Oberkontrollorin oder Oberkontrollor | |
ab einem Besoldungsdienstalter von 22 Jahren und sechs Monaten | Fachinspektorin oder Fachinspektor | |
ab einem Besoldungsdienstalter von 28 Jahren und sechs Monaten | Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor | |
K 5 | bis zu einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren | Kontrollorin oder Kontrollor |
ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren | Oberkontrollorin oder Oberkontrollor | |
ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren | Fachinspektorin oder Fachinspektor | |
ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren | Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor | |
K 6 |
| Offizialin oder Offizial |
ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren | Oberoffizialin oder Oberoffizial | |
(2) Bei der Verwendung als Direktorin oder Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG ist die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“ vorgesehen.