§ 231 BDG 1979 Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und der DisziplinarkommissionenLeistungsfeststellungskommissionen im PTA-Bereich kommt das dem ZentralausschußZentralausschuss zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu.

(2) Bei der Bestellung von nebenberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens kommt das dem Zentralausschuss zukommende Nominierungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu.

Stand vor dem 08.07.2019

In Kraft vom 01.09.1999 bis 08.07.2019

(1) Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und der DisziplinarkommissionenLeistungsfeststellungskommissionen im PTA-Bereich kommt das dem ZentralausschußZentralausschuss zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu.

(2) Bei der Bestellung von nebenberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens kommt das dem Zentralausschuss zukommende Nominierungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu.

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