§ 220 BDG 1979 Leistungsfeststellung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen über die Leistungsfeststellung sind auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß
    1. 1.Ziffer einsan die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat Oktober treten,
    2. 2.Ziffer 2eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 abweichend vom § 83 Abs. 1 auch dann zulässig ist, wenn sie - unter Berücksichtigung der geübten Verleihungspraxis - Einfluß auf eine bevorstehende mögliche Verleihung einer leitenden Funktion haben kann; wobei § 83 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist undeine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 abweichend vom Paragraph 83, Absatz eins, auch dann zulässig ist, wenn sie - unter Berücksichtigung der geübten Verleihungspraxis - Einfluß auf eine bevorstehende mögliche Verleihung einer leitenden Funktion haben kann; wobei Paragraph 83, Absatz 2 und 3 anzuwenden ist und
    3. 3.Ziffer 3abweichend von § 88 Abs. 1 für Lehrpersonen in Leitungsfunktion und sonstige Lehrpersonen sowie für Erzieherinnen und Erzieher, die an einer dem Landesschulratder Bildungsdirektion unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, Leistungsfeststellungskommissionen bei jedem Landesschulratjeder Bildungsdirektion einzurichten sind.abweichend von Paragraph 88, Absatz eins, für Lehrpersonen in Leitungsfunktion und sonstige Lehrpersonen sowie für Erzieherinnen und Erzieher, die an einer dem Landesschulratder Bildungsdirektion unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, Leistungsfeststellungskommissionen bei jedem Landesschulratjeder Bildungsdirektion einzurichten sind.
  2. (2)Absatz 2Im Verfahren über die Leistungsfeststellung für einen Religionslehrer hat dem Senat der Leistungsfeststellungskommission ein Religionslehrer desselben Bekenntnisses anzugehören; für die Bestellung dieses Religionslehrers ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einzuholen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 28.12.2013 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen über die Leistungsfeststellung sind auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß
    1. 1.Ziffer einsan die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat Oktober treten,
    2. 2.Ziffer 2eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 abweichend vom § 83 Abs. 1 auch dann zulässig ist, wenn sie - unter Berücksichtigung der geübten Verleihungspraxis - Einfluß auf eine bevorstehende mögliche Verleihung einer leitenden Funktion haben kann; wobei § 83 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist undeine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 abweichend vom Paragraph 83, Absatz eins, auch dann zulässig ist, wenn sie - unter Berücksichtigung der geübten Verleihungspraxis - Einfluß auf eine bevorstehende mögliche Verleihung einer leitenden Funktion haben kann; wobei Paragraph 83, Absatz 2 und 3 anzuwenden ist und
    3. 3.Ziffer 3abweichend von § 88 Abs. 1 für Lehrpersonen in Leitungsfunktion und sonstige Lehrpersonen sowie für Erzieherinnen und Erzieher, die an einer dem Landesschulratder Bildungsdirektion unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, Leistungsfeststellungskommissionen bei jedem Landesschulratjeder Bildungsdirektion einzurichten sind.abweichend von Paragraph 88, Absatz eins, für Lehrpersonen in Leitungsfunktion und sonstige Lehrpersonen sowie für Erzieherinnen und Erzieher, die an einer dem Landesschulratder Bildungsdirektion unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, Leistungsfeststellungskommissionen bei jedem Landesschulratjeder Bildungsdirektion einzurichten sind.
  2. (2)Absatz 2Im Verfahren über die Leistungsfeststellung für einen Religionslehrer hat dem Senat der Leistungsfeststellungskommission ein Religionslehrer desselben Bekenntnisses anzugehören; für die Bestellung dieses Religionslehrers ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einzuholen.

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