§ 217 BDG 1979 Amtstitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Lehrpersonen sind folgende Amtstitel vorgesehen:

Verwendungs-gruppe(n)

Amtstitel

L 1

Professorin oder Professor

L 2

je nach Verwendung

ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 15 Jahren und 6 Monaten für L 2a und 16 Jahren und 6 Monaten für L 2b 1

Berufsschullehrerin oder Berufsschullehrer

Berufsschuloberlehrerin oder Berufsschuloberlehrer

Erzieherin oder Erzieher

Obererzieherin oder Obererzieher

Fachlehrerin oder Fachlehrer

Fachoberlehrerin oder Fachoberlehrer

Kindergärtnerin oder Kindergärtner an Übungskindergärten

Oberkindergärtnerin oder Oberkindergärtner an Übungskindergärten

Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner

Obersonderkindergärtnerin oder Obersonderkindergärtner

Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner an Übungskindergärten

Obersonderkindergärtnerin oder Obersonderkindergärtner an Übungskindergärten

Sonderschullehrerin oder Sonderschullehrer

Sonderschuloberlehrerin oder Sonderschuloberlehrer

Praxisschullehrerin oder Praxisschullehrer

Praxisschuloberlehrerin oder Praxisschuloberlehrer

L 3

je nach Verwendung

ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 17 Jahren

Kindergärtnerin oder Kindergärtner an Übungskindergärten

Oberkindergärtnerin oder Oberkindergärtner an Übungskindergärten

Lehrerin oder Lehrer für (unter Hinzufügung des Unterrichtsgegenstandes)

Oberlehrerin oder Oberlehrer für (unter Hinzufügung des Unterrichtsgegenstandes)

Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner

Obersonderkindergärtnerin oder Obersonderkindergärtner

  1. (2)Absatz 2Für Lehrpersonen sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen:Für Lehrpersonen sind abweichend vom Absatz eins, folgende Amtstitel vorgesehen:

    für

    Amtstitel

    Leiterin oder Leiter eines Schulclusters

    Schulcluster-Leiterin oder Schulcluster-Leiter

    die Leiterin oder den Leiter einer Schule, eines Bundeskonvikts, die zur Direktorin ernannte Leiterin oder den zum Direktor ernannten Leiter eines Universitäts-Sportinstituts

    Direktorin oder Direktor

    die Vorständin oder den Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften

    Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand

    die Fachvorständin oder den Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften

    Fachvorständin oder Fachvorstand

    die Erziehungsleiterin oder den Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes

    Erziehungsleiterin oder Erziehungsleiter

    1. (3)Absatz 3Die Wirkung der mit dem Erreichen eines höheren Besoldungsdienstalters verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder die Lehrperson freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn
      1. 1.Ziffer einsdie Schuld der Lehrperson gering ist,
      2. 2.Ziffer 2die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
      3. 3.Ziffer 3keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Stand vor dem 31.08.2017

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.08.2017
  1. (1)Absatz einsFür Lehrpersonen sind folgende Amtstitel vorgesehen:

Verwendungs-gruppe(n)

Amtstitel

L 1

Professorin oder Professor

L 2

je nach Verwendung

ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 15 Jahren und 6 Monaten für L 2a und 16 Jahren und 6 Monaten für L 2b 1

Berufsschullehrerin oder Berufsschullehrer

Berufsschuloberlehrerin oder Berufsschuloberlehrer

Erzieherin oder Erzieher

Obererzieherin oder Obererzieher

Fachlehrerin oder Fachlehrer

Fachoberlehrerin oder Fachoberlehrer

Kindergärtnerin oder Kindergärtner an Übungskindergärten

Oberkindergärtnerin oder Oberkindergärtner an Übungskindergärten

Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner

Obersonderkindergärtnerin oder Obersonderkindergärtner

Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner an Übungskindergärten

Obersonderkindergärtnerin oder Obersonderkindergärtner an Übungskindergärten

Sonderschullehrerin oder Sonderschullehrer

Sonderschuloberlehrerin oder Sonderschuloberlehrer

Praxisschullehrerin oder Praxisschullehrer

Praxisschuloberlehrerin oder Praxisschuloberlehrer

L 3

je nach Verwendung

ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 17 Jahren

Kindergärtnerin oder Kindergärtner an Übungskindergärten

Oberkindergärtnerin oder Oberkindergärtner an Übungskindergärten

Lehrerin oder Lehrer für (unter Hinzufügung des Unterrichtsgegenstandes)

Oberlehrerin oder Oberlehrer für (unter Hinzufügung des Unterrichtsgegenstandes)

Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner

Obersonderkindergärtnerin oder Obersonderkindergärtner

  1. (2)Absatz 2Für Lehrpersonen sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen:Für Lehrpersonen sind abweichend vom Absatz eins, folgende Amtstitel vorgesehen:

    für

    Amtstitel

    Leiterin oder Leiter eines Schulclusters

    Schulcluster-Leiterin oder Schulcluster-Leiter

    die Leiterin oder den Leiter einer Schule, eines Bundeskonvikts, die zur Direktorin ernannte Leiterin oder den zum Direktor ernannten Leiter eines Universitäts-Sportinstituts

    Direktorin oder Direktor

    die Vorständin oder den Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften

    Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand

    die Fachvorständin oder den Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften

    Fachvorständin oder Fachvorstand

    die Erziehungsleiterin oder den Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes

    Erziehungsleiterin oder Erziehungsleiter

    1. (3)Absatz 3Die Wirkung der mit dem Erreichen eines höheren Besoldungsdienstalters verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder die Lehrperson freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn
      1. 1.Ziffer einsdie Schuld der Lehrperson gering ist,
      2. 2.Ziffer 2die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
      3. 3.Ziffer 3keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten