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Auf Lehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist § 46 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben. Eine Meldung gemäß § 5 Abs. 3 BAK-G oder eine Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an die gemäß § 12 HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar. Auf Lehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist Paragraph 46, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben. Eine Meldung gemäß § 5Paragraph 5, Absatz 3, BAK-G oder eine Hinweisgebung gemäß § 6Paragraph 6, HSchG an die gemäß § 12Paragraph 12, HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15Paragraph 15, Abs. 1 Absatz eins und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14Paragraph 14, Abs. 2 Absatz 2, HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar.
Auf Lehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist § 46 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben. Eine Meldung gemäß § 5 Abs. 3 BAK-G oder eine Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an die gemäß § 12 HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar. Auf Lehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist Paragraph 46, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben. Eine Meldung gemäß § 5Paragraph 5, Absatz 3, BAK-G oder eine Hinweisgebung gemäß § 6Paragraph 6, HSchG an die gemäß § 12Paragraph 12, HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15Paragraph 15, Abs. 1 Absatz eins und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14Paragraph 14, Abs. 2 Absatz 2, HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar.