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§ 78e (1) Wird für eine Leiterin oder einen Leiter, eine Abteilungsvorständin oder einen Abteilungsvorstand, eine Fachvorständin oder einen Fachvorstand oder eine Erziehungsleiterin oder einen Erziehungsleiter die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist auf Lehrereine geeignete Lehrperson mit der Maßgabe anzuwenden(dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Lehrperson hat während der Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion – gegebenenfalls entsprechend den von dieser oder diesem erteilten Weisungen – die anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
(2) Sofern durch die Maßnahme gemäß Abs. 1 die mit der Leitung teilbetraute Lehrperson in Verbindung mit einer anderen ihr oder ihm als Leiterin oder Leiter bereits zukommenden Einrechnung mehr als 20 Werteinheiten aufweisen würde, kann im Umfang der aus Anlass der Vertretung bei der mit der Leitung teilbetrauten Lehrperson anfallenden das Ausmaß von 20 Werteinheiten überschreitenden Einrechnung eine weitere Lehrperson mit der zusätzlichen Vertretung der Leiterin oder des Leiters betraut werden.
(3) Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass die Rahmenzeit und die Freistellung volle Schuljahre zu umfassen haben. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Augustwährend ihrer oder seiner Abwesenheit eine dauernde Vertretung sicher gestellt ist.
§ 78e (1) Wird für eine Leiterin oder einen Leiter, eine Abteilungsvorständin oder einen Abteilungsvorstand, eine Fachvorständin oder einen Fachvorstand oder eine Erziehungsleiterin oder einen Erziehungsleiter die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist auf Lehrereine geeignete Lehrperson mit der Maßgabe anzuwenden(dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Lehrperson hat während der Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion – gegebenenfalls entsprechend den von dieser oder diesem erteilten Weisungen – die anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
(2) Sofern durch die Maßnahme gemäß Abs. 1 die mit der Leitung teilbetraute Lehrperson in Verbindung mit einer anderen ihr oder ihm als Leiterin oder Leiter bereits zukommenden Einrechnung mehr als 20 Werteinheiten aufweisen würde, kann im Umfang der aus Anlass der Vertretung bei der mit der Leitung teilbetrauten Lehrperson anfallenden das Ausmaß von 20 Werteinheiten überschreitenden Einrechnung eine weitere Lehrperson mit der zusätzlichen Vertretung der Leiterin oder des Leiters betraut werden.
(3) Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass die Rahmenzeit und die Freistellung volle Schuljahre zu umfassen haben. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Augustwährend ihrer oder seiner Abwesenheit eine dauernde Vertretung sicher gestellt ist.