§ 207m BDG 1979 Gemeinsame Bestimmungen für die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Von den die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt betreffenden Bestimmungen bleiben unberührt:

1.

§ 20 und § 21 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962,

2.

§ 6 des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975 und

3.

§ 4 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949.

(2) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle. Er hat in den Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§ 203 bis 203lBestimmungen des 3. und den §§ 207 bis 207k5. Unterabschnittes keine Parteistellung.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.2017

(1) Von den die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt betreffenden Bestimmungen bleiben unberührt:

1.

§ 20 und § 21 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962,

2.

§ 6 des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975 und

3.

§ 4 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949.

(2) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle. Er hat in den Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§ 203 bis 203lBestimmungen des 3. und den §§ 207 bis 207k5. Unterabschnittes keine Parteistellung.

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