§ 207m BDG 1979 Gemeinsame Bestimmungen für die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVon den die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt betreffenden Bestimmungen bleiben unberührt:
    1. 1.Ziffer eins§ 20 und § 21 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962,Paragraph 20 und Paragraph 21, Absatz 3, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,,
    2. 2.Ziffer 2§ 6 des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975 undParagraph 6, des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1975, und
    3. 3.Ziffer 3§ 4 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949.Paragraph 4, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,.
  2. (2)Absatz 2Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle. Er hat in den Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§ 203 bis 203lBestimmungen des 3. und den §§ 207 bis 207k5. Unterabschnittes keine Parteistellung.Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle. Er hat in den Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den Paragraphen 203 bis 203l und den Paragraphen 207 bis 207k keine Parteistellung.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsVon den die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt betreffenden Bestimmungen bleiben unberührt:
    1. 1.Ziffer eins§ 20 und § 21 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962,Paragraph 20 und Paragraph 21, Absatz 3, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,,
    2. 2.Ziffer 2§ 6 des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975 undParagraph 6, des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1975, und
    3. 3.Ziffer 3§ 4 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949.Paragraph 4, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,.
  2. (2)Absatz 2Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle. Er hat in den Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§ 203 bis 203lBestimmungen des 3. und den §§ 207 bis 207k5. Unterabschnittes keine Parteistellung.Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle. Er hat in den Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den Paragraphen 203 bis 203l und den Paragraphen 207 bis 207k keine Parteistellung.

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