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(1) Von den die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt betreffenden Bestimmungen bleiben unberührt:
1. | § 20 und § 21 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, | |||||||||
2. | § 6 des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975 und | |||||||||
3. | § 4 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949. |
(2) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle. Er hat in den Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§ 203 bis 203lBestimmungen des 3. und den §§ 207 bis 207k5. Unterabschnittes keine Parteistellung.
(1) Von den die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt betreffenden Bestimmungen bleiben unberührt:
1. | § 20 und § 21 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, | |||||||||
2. | § 6 des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975 und | |||||||||
3. | § 4 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949. |
(2) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle. Er hat in den Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§ 203 bis 203lBestimmungen des 3. und den §§ 207 bis 207k5. Unterabschnittes keine Parteistellung.