§ 207d BDG 1979 Bewerbung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2024 bis 31.12.9999
§ 207d.Paragraph 207 d,

Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb eines Monates nach dem Tag der Ausschreibung bei der Einreichungsstelle einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten alsnehmen an dem weiteren Auswahlverfahren nicht eingebrachtteil und die ausschreibende Stelle hat die sich bewerbende Person hievon formlos zu verständigen.

Stand vor dem 09.10.2024

In Kraft vom 01.01.2019 bis 09.10.2024
§ 207d.Paragraph 207 d,

Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb eines Monates nach dem Tag der Ausschreibung bei der Einreichungsstelle einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten alsnehmen an dem weiteren Auswahlverfahren nicht eingebrachtteil und die ausschreibende Stelle hat die sich bewerbende Person hievon formlos zu verständigen.

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