§ 203n BDG 1979 (weggefallen)

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie §§ 203 bis 203l sind auf Lehrer an Pädagogischen Hochschulen nicht anzuwenden. § 207m Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 203 bis 203l sind auf Lehrer an Pädagogischen Hochschulen nicht anzuwenden. Paragraph 207 m, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Lehrer können mit ihrer Zustimmung auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit gemäß § 36 des Hochschulgesetzes 2005 zur Unterrichtserteilung in Lehrgängen herangezogen werden.Lehrer können mit ihrer Zustimmung auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit gemäß Paragraph 36, des Hochschulgesetzes 2005 zur Unterrichtserteilung in Lehrgängen herangezogen werden.
  3. (3)Absatz 3Die Leitung der einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erfolgt im Rahmen einer auf die Dauer von bis zu fünf Schuljahren vorzunehmenden Betrauung. Neuerliche Betrauungen sind zulässig.Die Leitung der einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 erfolgt im Rahmen einer auf die Dauer von bis zu fünf Schuljahren vorzunehmenden Betrauung. Neuerliche Betrauungen sind zulässig.
§ 203n BDG 1979 (weggefallen) seit 01.10.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2013

In Kraft vom 01.10.2007 bis 30.09.2013
  1. (1)Absatz einsDie §§ 203 bis 203l sind auf Lehrer an Pädagogischen Hochschulen nicht anzuwenden. § 207m Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 203 bis 203l sind auf Lehrer an Pädagogischen Hochschulen nicht anzuwenden. Paragraph 207 m, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Lehrer können mit ihrer Zustimmung auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit gemäß § 36 des Hochschulgesetzes 2005 zur Unterrichtserteilung in Lehrgängen herangezogen werden.Lehrer können mit ihrer Zustimmung auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit gemäß Paragraph 36, des Hochschulgesetzes 2005 zur Unterrichtserteilung in Lehrgängen herangezogen werden.
  3. (3)Absatz 3Die Leitung der einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erfolgt im Rahmen einer auf die Dauer von bis zu fünf Schuljahren vorzunehmenden Betrauung. Neuerliche Betrauungen sind zulässig.Die Leitung der einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 erfolgt im Rahmen einer auf die Dauer von bis zu fünf Schuljahren vorzunehmenden Betrauung. Neuerliche Betrauungen sind zulässig.
§ 203n BDG 1979 (weggefallen) seit 01.10.2013 weggefallen.

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