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(2) Lehrer können mit ihrer Zustimmung auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit gemäß § 36 des Hochschulgesetzes 2005 zur Unterrichtserteilung in Lehrgängen herangezogen werden.
(3) Die Leitung der einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erfolgt im Rahmen einer auf die Dauer von bis zu fünf Schuljahren vorzunehmenden Betrauung. Neuerliche Betrauungen sind zulässig.
(2) Lehrer können mit ihrer Zustimmung auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit gemäß § 36 des Hochschulgesetzes 2005 zur Unterrichtserteilung in Lehrgängen herangezogen werden.
(3) Die Leitung der einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erfolgt im Rahmen einer auf die Dauer von bis zu fünf Schuljahren vorzunehmenden Betrauung. Neuerliche Betrauungen sind zulässig.