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(2) Vor dem Bewerbungsdatum gemäß § 203g, aber nach der Erfüllung der Ernennungserfordernisse liegende Zeiten einer erfolgreichen Tätigkeit als
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(3) Abs. 2 gilt für Bundesbedienstete, die
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(4) Abweichend von Abs. 2 sind auch vor der Erfüllung der Ernennungserfordernisse liegende Zeiten einer erfolgreichen Tätigkeit als Lehrer in einem vertraglichen Dienstverhältnis gemäß Art. X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1982 bis zu einem Höchstausmaß von einem Jahr auf die Wartezeit anzurechnen, wenn
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(2) Vor dem Bewerbungsdatum gemäß § 203g, aber nach der Erfüllung der Ernennungserfordernisse liegende Zeiten einer erfolgreichen Tätigkeit als
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(3) Abs. 2 gilt für Bundesbedienstete, die
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(4) Abweichend von Abs. 2 sind auch vor der Erfüllung der Ernennungserfordernisse liegende Zeiten einer erfolgreichen Tätigkeit als Lehrer in einem vertraglichen Dienstverhältnis gemäß Art. X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1982 bis zu einem Höchstausmaß von einem Jahr auf die Wartezeit anzurechnen, wenn
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