§ 203i BDG 1979 (weggefallen)

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 203i BDG 1979 seit 31.12.2017 weggefallen.Paragraph 203 i,

Eine entsprechende Ausbildung nach § 203h Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn der Bewerber die Ernennungserfordernisse für den Unterricht Eine entsprechende Ausbildung nach Paragraph 203 h, Absatz eins, Ziffer eins, liegt vor, wenn der Bewerber die Ernennungserfordernisse für den Unterricht

  1. 1.Ziffer einsin den auf Grund der Ausschreibung an der jeweiligen Schule (den jeweiligen Schulen) erforderlichen Unterrichtsgegenständen oder
  2. 2.Ziffer 2– wenn nur ein Unterrichtsgegenstand verlangt ist – in dem auf Grund der Ausschreibung an der jeweiligen Schule (den jeweiligen Schulen) erforderlichen Unterrichtsgegenstand

aufweist.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.2017
§ 203i BDG 1979 seit 31.12.2017 weggefallen.Paragraph 203 i,

Eine entsprechende Ausbildung nach § 203h Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn der Bewerber die Ernennungserfordernisse für den Unterricht Eine entsprechende Ausbildung nach Paragraph 203 h, Absatz eins, Ziffer eins, liegt vor, wenn der Bewerber die Ernennungserfordernisse für den Unterricht

  1. 1.Ziffer einsin den auf Grund der Ausschreibung an der jeweiligen Schule (den jeweiligen Schulen) erforderlichen Unterrichtsgegenständen oder
  2. 2.Ziffer 2– wenn nur ein Unterrichtsgegenstand verlangt ist – in dem auf Grund der Ausschreibung an der jeweiligen Schule (den jeweiligen Schulen) erforderlichen Unterrichtsgegenstand

aufweist.

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