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(2) Für jedes weitere Bewerbungsgesuch desselben Bewerbers gilt das Bewerbungsdatum der ersten Bewerbung, wenn diese zum Zeitpunkt des Einlangens des weiteren Bewerbungsgesuches noch gültig ist bzw. deren Gültigkeit durch eine rechtzeitige Verlängerung gemäß § 203f Abs. 4 zweiter Satz aufrecht geblieben ist.
(3) Befindet sich der Bewerber zur Zeit der Abgabe des Bewerbungsgesuches im Unterrichtspraktikum, so gilt für diese Bewerbung abweichend von den vorstehenden Bestimmungen der 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres, in dem der Bewerber sein Unterrichtspraktikum mit einem Sommersemester beendet, als Bewerbungsdatum.
(2) Für jedes weitere Bewerbungsgesuch desselben Bewerbers gilt das Bewerbungsdatum der ersten Bewerbung, wenn diese zum Zeitpunkt des Einlangens des weiteren Bewerbungsgesuches noch gültig ist bzw. deren Gültigkeit durch eine rechtzeitige Verlängerung gemäß § 203f Abs. 4 zweiter Satz aufrecht geblieben ist.
(3) Befindet sich der Bewerber zur Zeit der Abgabe des Bewerbungsgesuches im Unterrichtspraktikum, so gilt für diese Bewerbung abweichend von den vorstehenden Bestimmungen der 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres, in dem der Bewerber sein Unterrichtspraktikum mit einem Sommersemester beendet, als Bewerbungsdatum.