§ 203g BDG 1979 (weggefallen)

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
§ 203g BDG 1979 (1weggefallen) Als Bewerbungsdatum gilt jener Tag, an dem ein Bewerbungsgesuch erstmals nach Erfüllung der Ernennungserfordernisse bei der zuständigen Stelle eingelangt istseit 01.01.2011 weggefallen. Ist es im Postwege eingebracht worden, gilt jedoch das Datum des Poststempels.

(2) Für jedes weitere Bewerbungsgesuch desselben Bewerbers gilt das Bewerbungsdatum der ersten Bewerbung, wenn diese zum Zeitpunkt des Einlangens des weiteren Bewerbungsgesuches noch gültig ist bzw. deren Gültigkeit durch eine rechtzeitige Verlängerung gemäß § 203f Abs. 4 zweiter Satz aufrecht geblieben ist.

(3) Befindet sich der Bewerber zur Zeit der Abgabe des Bewerbungsgesuches im Unterrichtspraktikum, so gilt für diese Bewerbung abweichend von den vorstehenden Bestimmungen der 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres, in dem der Bewerber sein Unterrichtspraktikum mit einem Sommersemester beendet, als Bewerbungsdatum.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.2010
§ 203g BDG 1979 (1weggefallen) Als Bewerbungsdatum gilt jener Tag, an dem ein Bewerbungsgesuch erstmals nach Erfüllung der Ernennungserfordernisse bei der zuständigen Stelle eingelangt istseit 01.01.2011 weggefallen. Ist es im Postwege eingebracht worden, gilt jedoch das Datum des Poststempels.

(2) Für jedes weitere Bewerbungsgesuch desselben Bewerbers gilt das Bewerbungsdatum der ersten Bewerbung, wenn diese zum Zeitpunkt des Einlangens des weiteren Bewerbungsgesuches noch gültig ist bzw. deren Gültigkeit durch eine rechtzeitige Verlängerung gemäß § 203f Abs. 4 zweiter Satz aufrecht geblieben ist.

(3) Befindet sich der Bewerber zur Zeit der Abgabe des Bewerbungsgesuches im Unterrichtspraktikum, so gilt für diese Bewerbung abweichend von den vorstehenden Bestimmungen der 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres, in dem der Bewerber sein Unterrichtspraktikum mit einem Sommersemester beendet, als Bewerbungsdatum.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten