§ 203a BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Der zuständige Bundesminister hat spätestens drei Monate vor Beginn jedes Schuljahres die für das betreffende Schuljahr zu besetzenden Planstellen auszuschreiben.

(2) Sonstige, von dieser Ausschreibung nicht erfaßte und nach dieser frei werdende Planstellen, die während des Schuljahres besetzt werden sollen, sind,

1.

wenn die Bildungsdirektion Schulbehörde ist, von dieser,

2.

in allen übrigen Fällen vom zuständigen Bundesminister

unverzüglich auszuschreiben.

(3) Planstellen, die durch den Übertritt oder die Versetzung ihres Inhabers in den Ruhestand frei werden, sollen so rechtzeitig ausgeschrieben werden, daß sie im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

  1. (1)Absatz einsDie zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister sowie die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor haben für die ihrer oder seiner Vollziehung jeweils unmittelbar unterstehenden Schulen spätestens drei Monate vor Beginn jedes Schuljahres die für das betreffende Schuljahr zu besetzenden Planstellen auszuschreiben.
  2. (2)Absatz 2Sonstige, von dieser Ausschreibung nicht erfaßte und nach dieser frei werdende Planstellen, die während des Schuljahres besetzt werden sollen, sind,
    1. 1.Ziffer einswenn die Bildungsdirektion Schulbehörde ist, von dieser,
    2. 2.Ziffer 2in allen übrigen Fällen vom zuständigen Bundesminister
    unverzüglich auszuschreiben.
  3. (3)Absatz 3Planstellen, die durch den Übertritt oder die Versetzung ihres Inhabers in den Ruhestand frei werden, sollen so rechtzeitig ausgeschrieben werden, daß sie im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

Stand vor dem 09.10.2024

In Kraft vom 01.01.2019 bis 09.10.2024
(1) Der zuständige Bundesminister hat spätestens drei Monate vor Beginn jedes Schuljahres die für das betreffende Schuljahr zu besetzenden Planstellen auszuschreiben.

(2) Sonstige, von dieser Ausschreibung nicht erfaßte und nach dieser frei werdende Planstellen, die während des Schuljahres besetzt werden sollen, sind,

1.

wenn die Bildungsdirektion Schulbehörde ist, von dieser,

2.

in allen übrigen Fällen vom zuständigen Bundesminister

unverzüglich auszuschreiben.

(3) Planstellen, die durch den Übertritt oder die Versetzung ihres Inhabers in den Ruhestand frei werden, sollen so rechtzeitig ausgeschrieben werden, daß sie im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

  1. (1)Absatz einsDie zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister sowie die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor haben für die ihrer oder seiner Vollziehung jeweils unmittelbar unterstehenden Schulen spätestens drei Monate vor Beginn jedes Schuljahres die für das betreffende Schuljahr zu besetzenden Planstellen auszuschreiben.
  2. (2)Absatz 2Sonstige, von dieser Ausschreibung nicht erfaßte und nach dieser frei werdende Planstellen, die während des Schuljahres besetzt werden sollen, sind,
    1. 1.Ziffer einswenn die Bildungsdirektion Schulbehörde ist, von dieser,
    2. 2.Ziffer 2in allen übrigen Fällen vom zuständigen Bundesminister
    unverzüglich auszuschreiben.
  3. (3)Absatz 3Planstellen, die durch den Übertritt oder die Versetzung ihres Inhabers in den Ruhestand frei werden, sollen so rechtzeitig ausgeschrieben werden, daß sie im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

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