Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
---------------------
Die § 195§§ 182 . Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung, des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen bei Rechtsakten anderer Behörden vorsieht, beziehen sich diese nicht auf Rechtsakte des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft183 gelten sinngemäß.
---------------------
Die § 195§§ 182 . Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung, des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen bei Rechtsakten anderer Behörden vorsieht, beziehen sich diese nicht auf Rechtsakte des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft183 gelten sinngemäß.