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Veröffentlichung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten
§ 183. Der Universitätsassistent hat das Recht, eigene wissenschaftliche (künstlerische) Arbeiten selbständig zu veröffentlichen. Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zu einer Universitäts(Hochschul)einrichtungUniversitätseinrichtung erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtungUniversitätseinrichtung erforderlich. Die bloße Angabe der Dienstadresse gilt nicht als Berufung auf die Zugehörigkeit zu einer Universitäts(Hochschul)einrichtungUniversitätseinrichtung.
Veröffentlichung wissenschaftlicher (künstlerischer) Arbeiten
§ 183. Der Universitätsassistent hat das Recht, eigene wissenschaftliche (künstlerische) Arbeiten selbständig zu veröffentlichen. Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zu einer Universitäts(Hochschul)einrichtungUniversitätseinrichtung erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtungUniversitätseinrichtung erforderlich. Die bloße Angabe der Dienstadresse gilt nicht als Berufung auf die Zugehörigkeit zu einer Universitäts(Hochschul)einrichtungUniversitätseinrichtung.