§ 182 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.9999

Rechte

Mitwirkung bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten

§ 182. Wirkt der Universitäts(Hochschul)assistentUniversitätsassistent bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten mit, sind Art und Umfang seiner Mitarbeit jedenfalls in der Veröffentlichung zu bezeichnen.

Stand vor dem 30.09.1999

In Kraft vom 01.10.1988 bis 30.09.1999

Rechte

Mitwirkung bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten

§ 182. Wirkt der Universitäts(Hochschul)assistentUniversitätsassistent bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten mit, sind Art und Umfang seiner Mitarbeit jedenfalls in der Veröffentlichung zu bezeichnen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten