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Urlaub
§ 172c. (1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitätsdozenten in jedem Kalenderjahr 36 Werktage240 Stunden. Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei acht Stunden.
(2) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Universitätsdozenten angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
Urlaub
§ 172c. (1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitätsdozenten in jedem Kalenderjahr 36 Werktage240 Stunden. Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei acht Stunden.
(2) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Universitätsdozenten angemessen Rücksicht zu nehmen ist.