§ 172 BDG 1979 Besondere Aufgaben und Dienstzeit

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 172, (1) Ein Universitätsdozent hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften

  1. 1.Ziffer einssein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungsaufgaben (Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts oder einer allfälligen Abteilung zu beteiligen,
  2. 2.Ziffer 2Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (Paragraph 155, Absatz 8,) durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,
  3. 3.Ziffer 3Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
  4. 4.Ziffer 4an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und
  5. 5.Ziffer 5allfällige weitere Pflichten gemäß § 155 Abs. 5 oder 6 zu erfüllen.allfällige weitere Pflichten gemäß Paragraph 155, Absatz 5, oder 6 zu erfüllen.
  6. (1)Absatz einsEin Universitätsdozent hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften
    1. 1.Ziffer einssein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungsaufgaben (Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) der Organisationseinheit, der der Universitätsdozent zugeordnet ist, zu beteiligen,
    2. 2.Ziffer 2Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (Paragraph 155, Absatz 8,) durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,
    3. 3.Ziffer 3Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
    4. 4.Ziffer 4an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und
    5. 5.Ziffer 5allfällige weitere Pflichten gemäß § 155 Abs. 5 oder 6 zu erfüllen.allfällige weitere Pflichten gemäß Paragraph 155, Absatz 5, oder 6 zu erfüllen.
  7. (2)Absatz 2Der Universitätsdozent hat die Dienstpflichten gemäß Abs. 1 an der Universität persönlich zu erfüllen und seine Anwesenheit an der Universität im Einvernehmen mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im Voraus entsprechend einzuteilen. Er hat dabei die Erfordernisse des Dienstbetriebes zu beachten. Soweit es diese Erfordernisse zulassen, kann er die gleitende Dienstzeit nach § 48 Abs. 3 in Anspruch nehmen.Der Universitätsdozent hat die Dienstpflichten gemäß Absatz eins, an der Universität persönlich zu erfüllen und seine Anwesenheit an der Universität im Einvernehmen mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im Voraus entsprechend einzuteilen. Er hat dabei die Erfordernisse des Dienstbetriebes zu beachten. Soweit es diese Erfordernisse zulassen, kann er die gleitende Dienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 3, in Anspruch nehmen.
  8. (3)Absatz 3Der Universitätsdozent ist zur Einhaltung der festgelegten Dienstzeit verpflichtet, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) ist er örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung erfordern. Soweit eine örtliche Bindung an die Universität nicht besteht, hat der Universitätsdozent dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.
  9. (4)Absatz 4Wird ein Universitätsdozent zum Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes bestellt, so ist er durch den Rektor in dem der Ausübung der Ersatzmitgliedschaft angemessenen Ausmaß von den Dienstpflichten, jedenfalls jedoch von allen weisungsgebundenen Tätigkeiten, zu befreien.
  1. (2)Absatz 2Der Universitätsdozent hat die Dienstpflichten gemäß Abs. 1 an der Universität (Universität der Künste) persönlich zu erfüllen und seine Anwesenheit an der Universität (Universität der Künste) im Einvernehmen mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im Voraus entsprechend einzuteilen. Er hat dabei die Erfordernisse des Dienstbetriebes zu beachten. Soweit es diese Erfordernisse zulassen, kann er die gleitende Dienstzeit nach § 48 Abs. 3 in Anspruch nehmen.Der Universitätsdozent hat die Dienstpflichten gemäß Absatz eins, an der Universität (Universität der Künste) persönlich zu erfüllen und seine Anwesenheit an der Universität (Universität der Künste) im Einvernehmen mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im Voraus entsprechend einzuteilen. Er hat dabei die Erfordernisse des Dienstbetriebes zu beachten. Soweit es diese Erfordernisse zulassen, kann er die gleitende Dienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 3, in Anspruch nehmen.
  2. (3)Absatz 3Der Universitätsdozent ist zur Einhaltung der festgelegten Dienstzeit verpflichtet, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) ist er örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung erfordern. Soweit eine örtliche Bindung an die Universität (Universität der Künste) nicht besteht, hat der Universitätsdozent dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.
  3. (4)Absatz 4Wird ein Universitätsdozent zum Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes bestellt, so ist er durch den Rektor in dem der Ausübung der Ersatzmitgliedschaft angemessenen Ausmaß von den Dienstpflichten, jedenfalls jedoch von allen weisungsgebundenen Tätigkeiten, zu befreien.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 30.09.2001 bis 31.12.2003
Paragraph 172, (1) Ein Universitätsdozent hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften

  1. 1.Ziffer einssein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungsaufgaben (Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts oder einer allfälligen Abteilung zu beteiligen,
  2. 2.Ziffer 2Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (Paragraph 155, Absatz 8,) durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,
  3. 3.Ziffer 3Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
  4. 4.Ziffer 4an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und
  5. 5.Ziffer 5allfällige weitere Pflichten gemäß § 155 Abs. 5 oder 6 zu erfüllen.allfällige weitere Pflichten gemäß Paragraph 155, Absatz 5, oder 6 zu erfüllen.
  6. (1)Absatz einsEin Universitätsdozent hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften
    1. 1.Ziffer einssein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungsaufgaben (Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) der Organisationseinheit, der der Universitätsdozent zugeordnet ist, zu beteiligen,
    2. 2.Ziffer 2Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (Paragraph 155, Absatz 8,) durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,
    3. 3.Ziffer 3Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
    4. 4.Ziffer 4an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und
    5. 5.Ziffer 5allfällige weitere Pflichten gemäß § 155 Abs. 5 oder 6 zu erfüllen.allfällige weitere Pflichten gemäß Paragraph 155, Absatz 5, oder 6 zu erfüllen.
  7. (2)Absatz 2Der Universitätsdozent hat die Dienstpflichten gemäß Abs. 1 an der Universität persönlich zu erfüllen und seine Anwesenheit an der Universität im Einvernehmen mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im Voraus entsprechend einzuteilen. Er hat dabei die Erfordernisse des Dienstbetriebes zu beachten. Soweit es diese Erfordernisse zulassen, kann er die gleitende Dienstzeit nach § 48 Abs. 3 in Anspruch nehmen.Der Universitätsdozent hat die Dienstpflichten gemäß Absatz eins, an der Universität persönlich zu erfüllen und seine Anwesenheit an der Universität im Einvernehmen mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im Voraus entsprechend einzuteilen. Er hat dabei die Erfordernisse des Dienstbetriebes zu beachten. Soweit es diese Erfordernisse zulassen, kann er die gleitende Dienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 3, in Anspruch nehmen.
  8. (3)Absatz 3Der Universitätsdozent ist zur Einhaltung der festgelegten Dienstzeit verpflichtet, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) ist er örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung erfordern. Soweit eine örtliche Bindung an die Universität nicht besteht, hat der Universitätsdozent dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.
  9. (4)Absatz 4Wird ein Universitätsdozent zum Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes bestellt, so ist er durch den Rektor in dem der Ausübung der Ersatzmitgliedschaft angemessenen Ausmaß von den Dienstpflichten, jedenfalls jedoch von allen weisungsgebundenen Tätigkeiten, zu befreien.
  1. (2)Absatz 2Der Universitätsdozent hat die Dienstpflichten gemäß Abs. 1 an der Universität (Universität der Künste) persönlich zu erfüllen und seine Anwesenheit an der Universität (Universität der Künste) im Einvernehmen mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im Voraus entsprechend einzuteilen. Er hat dabei die Erfordernisse des Dienstbetriebes zu beachten. Soweit es diese Erfordernisse zulassen, kann er die gleitende Dienstzeit nach § 48 Abs. 3 in Anspruch nehmen.Der Universitätsdozent hat die Dienstpflichten gemäß Absatz eins, an der Universität (Universität der Künste) persönlich zu erfüllen und seine Anwesenheit an der Universität (Universität der Künste) im Einvernehmen mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im Voraus entsprechend einzuteilen. Er hat dabei die Erfordernisse des Dienstbetriebes zu beachten. Soweit es diese Erfordernisse zulassen, kann er die gleitende Dienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 3, in Anspruch nehmen.
  2. (3)Absatz 3Der Universitätsdozent ist zur Einhaltung der festgelegten Dienstzeit verpflichtet, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) ist er örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung erfordern. Soweit eine örtliche Bindung an die Universität (Universität der Künste) nicht besteht, hat der Universitätsdozent dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.
  3. (4)Absatz 4Wird ein Universitätsdozent zum Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes bestellt, so ist er durch den Rektor in dem der Ausübung der Ersatzmitgliedschaft angemessenen Ausmaß von den Dienstpflichten, jedenfalls jedoch von allen weisungsgebundenen Tätigkeiten, zu befreien.

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