§ 171a BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.9999

Übertritt in den Ruhestand

§ 171a. Der Universitäts(Hochschul)dozentUniversitätsdozent tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. § 13 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt.

Stand vor dem 30.09.1999

In Kraft vom 01.10.1997 bis 30.09.1999

Übertritt in den Ruhestand

§ 171a. Der Universitäts(Hochschul)dozentUniversitätsdozent tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. § 13 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt.

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