§ 170 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Dieser Unterabschnitt gilt für die im § 154 lit. b genannten Universitätslehrer.

(2) Der Universitätsassistent (Unterabschnitt D) ist auf Ansuchen und unter Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent folgenden Semesters in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten zu überstellen, wenn die Lehrbefugnis für seine Verwendung als Universitätsassistent in Betracht kommt. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein.

(3) Abs. 2 ist auf einen Bundeslehrer an Universitäten und auf einen Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung (§§ 141b und 257) mit einer für ihre Verwendung in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitätsdozent anzuwenden, wenn sie organisationsrechtlich zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal (§ 94 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002) gehören oder wie ein Universitätsassistent verwendet werden.

(3a.) Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nach § 169c Abs. 1 GehG übergeleitet wurde, nach Erreichen der Zielstufe gemäß Abs. 2 überstellt, so verbessert sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter mit dem Tag der Wirksamkeit der Überstellung um zwei Jahre (eine Gehaltsstufe).

(4) Art. VI Abs. 12 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 ist an einer Universität der Künste ab dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens der Bestimmungen des KUOG nicht mehr anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.2015

(1) Dieser Unterabschnitt gilt für die im § 154 lit. b genannten Universitätslehrer.

(2) Der Universitätsassistent (Unterabschnitt D) ist auf Ansuchen und unter Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent folgenden Semesters in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten zu überstellen, wenn die Lehrbefugnis für seine Verwendung als Universitätsassistent in Betracht kommt. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein.

(3) Abs. 2 ist auf einen Bundeslehrer an Universitäten und auf einen Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung (§§ 141b und 257) mit einer für ihre Verwendung in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitätsdozent anzuwenden, wenn sie organisationsrechtlich zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal (§ 94 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002) gehören oder wie ein Universitätsassistent verwendet werden.

(3a.) Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nach § 169c Abs. 1 GehG übergeleitet wurde, nach Erreichen der Zielstufe gemäß Abs. 2 überstellt, so verbessert sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter mit dem Tag der Wirksamkeit der Überstellung um zwei Jahre (eine Gehaltsstufe).

(4) Art. VI Abs. 12 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 ist an einer Universität der Künste ab dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens der Bestimmungen des KUOG nicht mehr anzuwenden.

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