§ 169 BDG 1979 Ausnahmebestimmungen

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsprofessor gemäß § 161a nicht anzuwenden:Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsprofessor gemäß Paragraph 161 a, nicht anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins§ 4 Abs. 1 Z 1 (Ernennungserfordernisse),Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, (Ernennungserfordernisse),
    2. 2.Ziffer 2die §§ 10 bis 13 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis, Übertritt in den Ruhestand),die Paragraphen 10 bis 13 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis, Übertritt in den Ruhestand),
    3. 3.Ziffer 3§ 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),Paragraph 22, (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),
    4. 4.Ziffer 4die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),die Paragraphen 25 bis 31 (Grundausbildung),
    5. 5.Ziffer 5die §§ 40 und 41 (Verwendung),die Paragraphen 40 und 41 (Verwendung),
    6. 6.Ziffer 6§ 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),Paragraph 47 a,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz und Absatz 4 und 5 und die Paragraphen 48 a bis 48e (Dienstzeit),
    7. 7.Ziffer 7§ 57 (Gutachten),Paragraph 57, (Gutachten),
    8. 8.Ziffer 8§ 58 (Ausbildung und Fortbildung),Paragraph 58, (Ausbildung und Fortbildung),
    9. 9.Ziffer 9§ 65 Abs. 1, 2 letzter Satz, Abs. 3 und 4, § 66 Abs. 1 und 2 und § 67 (Urlaub),Paragraph 65, Absatz eins,, 2 letzter Satz, Absatz 3 und 4, Paragraph 66, Absatz eins und 2 und Paragraph 67, (Urlaub),
    10. 10.Ziffer 10die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).die Paragraphen 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).
  2. (2)Absatz 2Die §§ 25 bis 31 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitätsprofessor eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.Die Paragraphen 25 bis 31 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitätsprofessor eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
  3. (3)Absatz 3Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des Universitätsprofessors zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38 Abs. 3 Z 5 sowie bei Auflassung des betreffenden Faches an der Universität im Rahmen studienrechtlicher Änderungen.Eine Versetzung (Paragraph 38,) oder eine Dienstzuteilung (Paragraph 39,) ist nur mit Zustimmung des Universitätsprofessors zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, sowie bei Auflassung des betreffenden Faches an der Universität im Rahmen studienrechtlicher Änderungen.
  4. (4)Absatz 4Die in den §§ 81 bis 90 angeführten Pflichten des Vorgesetzten werden durch Abs. 1 Z 10 nicht berührt.Die in den Paragraphen 81 bis 90 angeführten Pflichten des Vorgesetzten werden durch Absatz eins, Ziffer 10, nicht berührt.
  5. (5)Absatz 5Das vom zuständigen Bundesminister festgesetzte Ausmaß der Lehrverpflichtung des Außerordentlichen Universitätsprofessors wird durch
    1. 1.Ziffer einsdie Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a , 50b oder 50b50e oderdie Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder, 50b oder 50e oder
    2. 2.Ziffer 2eine Teilzeitbeschäftigung gemäß dem MSchG oder dem VKG
    nicht geändert. § 31 Abs. 3 bis 7 UOG bleibt unberührt.nicht geändert. Paragraph 31, Absatz 3 bis 7 UOG bleibt unberührt.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsprofessor gemäß § 161a nicht anzuwenden:Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsprofessor gemäß Paragraph 161 a, nicht anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins§ 4 Abs. 1 Z 1 (Ernennungserfordernisse),Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, (Ernennungserfordernisse),
    2. 2.Ziffer 2die §§ 10 bis 13 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis, Übertritt in den Ruhestand),die Paragraphen 10 bis 13 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis, Übertritt in den Ruhestand),
    3. 3.Ziffer 3§ 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),Paragraph 22, (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),
    4. 4.Ziffer 4die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),die Paragraphen 25 bis 31 (Grundausbildung),
    5. 5.Ziffer 5die §§ 40 und 41 (Verwendung),die Paragraphen 40 und 41 (Verwendung),
    6. 6.Ziffer 6§ 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),Paragraph 47 a,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz und Absatz 4 und 5 und die Paragraphen 48 a bis 48e (Dienstzeit),
    7. 7.Ziffer 7§ 57 (Gutachten),Paragraph 57, (Gutachten),
    8. 8.Ziffer 8§ 58 (Ausbildung und Fortbildung),Paragraph 58, (Ausbildung und Fortbildung),
    9. 9.Ziffer 9§ 65 Abs. 1, 2 letzter Satz, Abs. 3 und 4, § 66 Abs. 1 und 2 und § 67 (Urlaub),Paragraph 65, Absatz eins,, 2 letzter Satz, Absatz 3 und 4, Paragraph 66, Absatz eins und 2 und Paragraph 67, (Urlaub),
    10. 10.Ziffer 10die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).die Paragraphen 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).
  2. (2)Absatz 2Die §§ 25 bis 31 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitätsprofessor eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.Die Paragraphen 25 bis 31 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitätsprofessor eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
  3. (3)Absatz 3Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des Universitätsprofessors zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38 Abs. 3 Z 5 sowie bei Auflassung des betreffenden Faches an der Universität im Rahmen studienrechtlicher Änderungen.Eine Versetzung (Paragraph 38,) oder eine Dienstzuteilung (Paragraph 39,) ist nur mit Zustimmung des Universitätsprofessors zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, sowie bei Auflassung des betreffenden Faches an der Universität im Rahmen studienrechtlicher Änderungen.
  4. (4)Absatz 4Die in den §§ 81 bis 90 angeführten Pflichten des Vorgesetzten werden durch Abs. 1 Z 10 nicht berührt.Die in den Paragraphen 81 bis 90 angeführten Pflichten des Vorgesetzten werden durch Absatz eins, Ziffer 10, nicht berührt.
  5. (5)Absatz 5Das vom zuständigen Bundesminister festgesetzte Ausmaß der Lehrverpflichtung des Außerordentlichen Universitätsprofessors wird durch
    1. 1.Ziffer einsdie Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a , 50b oder 50b50e oderdie Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder, 50b oder 50e oder
    2. 2.Ziffer 2eine Teilzeitbeschäftigung gemäß dem MSchG oder dem VKG
    nicht geändert. § 31 Abs. 3 bis 7 UOG bleibt unberührt.nicht geändert. Paragraph 31, Absatz 3 bis 7 UOG bleibt unberührt.

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