§ 161a BDG 1979 Anwendungsbereich

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2013 bis 31.12.9999

Dieser Unterabschnitt gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für alle im § 154 lit. a genannten Universitätslehrer.

Stand vor dem 27.12.2013

In Kraft vom 01.01.2005 bis 27.12.2013

Dieser Unterabschnitt gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für alle im § 154 lit. a genannten Universitätslehrer.

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