§ 152c BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Wird eine Militärperson von ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 2 Abs. 3 und hat die Militärperson in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit schriftlicher Zustimmung der Militärperson unterschritten werden, wenn sie zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:

1.

in den Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 die Funktionsgruppe 2,

2.

in den Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3 die Funktionsgruppe 3,

3.

in den Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO die Funktionsgruppe 3.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)

(2) Wird der Militärperson, die die Gründe für eine solche Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten hat, kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihr

1.

die im Abs. 1 vorgesehene Einstufung, wenn die Militärperson zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,

2.

in den übrigen Fällen die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe.

(3) Hat die Militärperson die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Funktionsgruppen die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe tritt.

(4) Gründe, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, sind insbesondere

1.

Organisationsänderungen und

2.

Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Militärperson nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

(5) Ist die Militärperson von einer zeitlich begrenzten Funktion im Sinne des § 152b abberufen worden, so gelten für sie anstelle des Abs. 1 Z 1 die Wahrungsbestimmungen des § 152b Abs. 6 bis 8.

(6) Die Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe ist - ausgenommen in den Fällen des § 41 und des Abs. 14 - ohne schriftliche Zustimmung der Militärperson nur nach § 152b oder auf Grund eines Verfahrens nach den §§ 38 oder 40 zulässig. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 über die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit bleiben unberührt.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 1 Z 25, BGBl. I Nr. 102/2018)

(8) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Zugskommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens acht Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe M BUO oder M ZUO zugeordnet ist, die Einstufung in die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe. Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist.

(9) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant, Bataillonskommandant oder Regimentskommandant abberufen wird und die diese Verwendung mindestens fünf Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der lediglich eine Funktionsgruppe niedriger bewertet ist als der Arbeitsplatz, von dem sie abberufen wird, die Einstufung in der Funktionsgruppe jenes Arbeitsplatzes, von dem sie abberufen wird.

(10) Solange die Militärperson der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und sie nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 1 bis 5 oder des § 152b Abs. 6, 7 oder 8 erreichte Einstufung auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind.

(11) Eine Militärperson bleibt in ihrer bisherigen Einstufung, wenn sie

1.

mit einem Arbeitsplatz in einem Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG oder mit dem Arbeitsplatz der Leiterin oder des Leiters des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 BMG betraut wird und

2.

während dieser Zeit mit keinem anderen Arbeitsplatz dauernd oder gemäß § 152b Abs. 1 betraut ist.

Verbleibt die Militärperson im Fall einer Betrauung nach Z 1 weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt sie mit der Betrauung als an die Zentralstelle dienstzugeteilt, in der sich der neue Arbeitsplatz befindet.

(12) Eine Betrauung gemäß Abs. 11 Z 1 gilt während der ersten drei Jahre solcher Verwendungen nicht als dauernde Betrauung im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine dauernde Betrauung mit dem Arbeitsplatz zulässig, wenn die Militärperson nicht mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd oder gemäß § 152b Abs. 1 betraut ist.

(13) Die Militärperson kann von einem Arbeitsplatz, mit dem sie gemäß Abs. 11 Z 1 betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Die §§ 38 und 40 sind nicht anzuwenden.

(14) Wird eine von Abs. 11 Z 1 und 2 erfasste Militärperson von einem Arbeitsplatz, mit dem sie gemäß Abs. 11 Z 1 betraut worden ist, abberufen, bevor sie damit im Sinne des Abs. 12 zweiter Satz dauernd betraut worden ist, ist ihr ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in eine niedrigere der im § 91 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Funktionsgruppen, der die Militärperson zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 9 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat, darf dabei nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird der Militärperson kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist sie kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener im § 91 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Einstufung übergeleitet, der sie zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 11 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat.

Stand vor dem 29.12.2022

In Kraft vom 23.12.2018 bis 29.12.2022
(1) Wird eine Militärperson von ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 2 Abs. 3 und hat die Militärperson in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit schriftlicher Zustimmung der Militärperson unterschritten werden, wenn sie zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:

1.

in den Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 die Funktionsgruppe 2,

2.

in den Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3 die Funktionsgruppe 3,

3.

in den Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO die Funktionsgruppe 3.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)

(2) Wird der Militärperson, die die Gründe für eine solche Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten hat, kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihr

1.

die im Abs. 1 vorgesehene Einstufung, wenn die Militärperson zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,

2.

in den übrigen Fällen die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe.

(3) Hat die Militärperson die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Funktionsgruppen die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe tritt.

(4) Gründe, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, sind insbesondere

1.

Organisationsänderungen und

2.

Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Militärperson nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

(5) Ist die Militärperson von einer zeitlich begrenzten Funktion im Sinne des § 152b abberufen worden, so gelten für sie anstelle des Abs. 1 Z 1 die Wahrungsbestimmungen des § 152b Abs. 6 bis 8.

(6) Die Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe ist - ausgenommen in den Fällen des § 41 und des Abs. 14 - ohne schriftliche Zustimmung der Militärperson nur nach § 152b oder auf Grund eines Verfahrens nach den §§ 38 oder 40 zulässig. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 über die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit bleiben unberührt.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 1 Z 25, BGBl. I Nr. 102/2018)

(8) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Zugskommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens acht Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe M BUO oder M ZUO zugeordnet ist, die Einstufung in die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe. Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist.

(9) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant, Bataillonskommandant oder Regimentskommandant abberufen wird und die diese Verwendung mindestens fünf Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der lediglich eine Funktionsgruppe niedriger bewertet ist als der Arbeitsplatz, von dem sie abberufen wird, die Einstufung in der Funktionsgruppe jenes Arbeitsplatzes, von dem sie abberufen wird.

(10) Solange die Militärperson der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und sie nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 1 bis 5 oder des § 152b Abs. 6, 7 oder 8 erreichte Einstufung auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind.

(11) Eine Militärperson bleibt in ihrer bisherigen Einstufung, wenn sie

1.

mit einem Arbeitsplatz in einem Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG oder mit dem Arbeitsplatz der Leiterin oder des Leiters des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 BMG betraut wird und

2.

während dieser Zeit mit keinem anderen Arbeitsplatz dauernd oder gemäß § 152b Abs. 1 betraut ist.

Verbleibt die Militärperson im Fall einer Betrauung nach Z 1 weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt sie mit der Betrauung als an die Zentralstelle dienstzugeteilt, in der sich der neue Arbeitsplatz befindet.

(12) Eine Betrauung gemäß Abs. 11 Z 1 gilt während der ersten drei Jahre solcher Verwendungen nicht als dauernde Betrauung im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine dauernde Betrauung mit dem Arbeitsplatz zulässig, wenn die Militärperson nicht mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd oder gemäß § 152b Abs. 1 betraut ist.

(13) Die Militärperson kann von einem Arbeitsplatz, mit dem sie gemäß Abs. 11 Z 1 betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Die §§ 38 und 40 sind nicht anzuwenden.

(14) Wird eine von Abs. 11 Z 1 und 2 erfasste Militärperson von einem Arbeitsplatz, mit dem sie gemäß Abs. 11 Z 1 betraut worden ist, abberufen, bevor sie damit im Sinne des Abs. 12 zweiter Satz dauernd betraut worden ist, ist ihr ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in eine niedrigere der im § 91 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Funktionsgruppen, der die Militärperson zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 9 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat, darf dabei nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird der Militärperson kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist sie kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener im § 91 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Einstufung übergeleitet, der sie zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 11 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat.

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