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(2) Wird dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Gründe für eine solche Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten hat, kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihm
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(3) Hat der Beamte des Exekutivdienstes die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der im Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Funktionsgruppen die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe tritt.
(4) Gründe, die vom Beamten des Exekutivdienstes nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
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(4a) Ist ein Beamter des Exekutivdienstes von einer zeitlich begrenzten Funktion im Sinne des § 145d abberufen worden, so gelten für ihn anstelle des Abs. 1 Z 1 die Wahrungsbestimmungen des § 145d Abs. 3.
(5) Die Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe ist – ausgenommen in den Fällen des § 41 und des Abs. 11 – ohne schriftliche Zustimmung des Beamten des Exekutivdienstes nur auf Grund eines Verfahrens nach den §§ 38 oder 40 zulässig. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 über die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit bleiben unberührt.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 25, BGBl. I Nr. 102/2018)
(8) Ein Beamter des Exekutivdienstes bleibt in seiner bisherigen Einstufung, wenn er
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(9) Eine Betrauung gemäß Abs. 8 Z 1 gilt während der ersten drei Jahre solcher Verwendungen nicht als dauernde Betrauung im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine dauernde Betrauung mit dem Arbeitsplatz zulässig, wenn der Beamte des Exekutivdienstes nicht mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd betraut ist.
(10) Der Beamte des Exekutivdienstes kann von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Abs. 8 Z 1 betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Die §§ 38 und 40 sind nicht anzuwenden.
(11) Wird ein von Abs. 8 Z 1 und 2 erfasster Beamter des Exekutivdienstes von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Abs. 8 Z 1 betraut worden ist, abberufen, bevor er damit im Sinne des Abs. 9 zweiter Satz dauernd betraut worden ist, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in eine niedrigere der im § 74 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Funktionsgruppen, der der Beamte des Exekutivdienstes zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 8 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat, darf dabei nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird dem Beamten des Exekutivdienstes kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist er kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener im § 74 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Einstufung übergeleitet, der er zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 8 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat.
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(2) Wird dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Gründe für eine solche Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten hat, kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihm
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(3) Hat der Beamte des Exekutivdienstes die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der im Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Funktionsgruppen die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe tritt.
(4) Gründe, die vom Beamten des Exekutivdienstes nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
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(4a) Ist ein Beamter des Exekutivdienstes von einer zeitlich begrenzten Funktion im Sinne des § 145d abberufen worden, so gelten für ihn anstelle des Abs. 1 Z 1 die Wahrungsbestimmungen des § 145d Abs. 3.
(5) Die Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe ist – ausgenommen in den Fällen des § 41 und des Abs. 11 – ohne schriftliche Zustimmung des Beamten des Exekutivdienstes nur auf Grund eines Verfahrens nach den §§ 38 oder 40 zulässig. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 über die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit bleiben unberührt.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 25, BGBl. I Nr. 102/2018)
(8) Ein Beamter des Exekutivdienstes bleibt in seiner bisherigen Einstufung, wenn er
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(9) Eine Betrauung gemäß Abs. 8 Z 1 gilt während der ersten drei Jahre solcher Verwendungen nicht als dauernde Betrauung im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine dauernde Betrauung mit dem Arbeitsplatz zulässig, wenn der Beamte des Exekutivdienstes nicht mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd betraut ist.
(10) Der Beamte des Exekutivdienstes kann von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Abs. 8 Z 1 betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Die §§ 38 und 40 sind nicht anzuwenden.
(11) Wird ein von Abs. 8 Z 1 und 2 erfasster Beamter des Exekutivdienstes von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Abs. 8 Z 1 betraut worden ist, abberufen, bevor er damit im Sinne des Abs. 9 zweiter Satz dauernd betraut worden ist, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in eine niedrigere der im § 74 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Funktionsgruppen, der der Beamte des Exekutivdienstes zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 8 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat, darf dabei nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird dem Beamten des Exekutivdienstes kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist er kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener im § 74 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Einstufung übergeleitet, der er zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 8 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat.