§ 141b BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Sonderbestimmungen für Beamte des höheren Dienstes in

wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten (Universitäten

der Künste)

§ 141b. Auf Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten (Universitäten der Künste) sind die §§ 155 bis 160, 160a, 182 und 183 insoweit anzuwenden, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht. Bei der Festlegung des Dienstplanes ist in sinngemäßer Anwendung des § 181 Abs. 2 auf die Aufgaben der Einrichtung und die Notwendigkeiten des Lehr- und Forschungsbetriebes Bedacht zunehmen.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 14.01.2000 bis 31.12.2003

Sonderbestimmungen für Beamte des höheren Dienstes in

wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten (Universitäten

der Künste)

§ 141b. Auf Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten (Universitäten der Künste) sind die §§ 155 bis 160, 160a, 182 und 183 insoweit anzuwenden, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht. Bei der Festlegung des Dienstplanes ist in sinngemäßer Anwendung des § 181 Abs. 2 auf die Aufgaben der Einrichtung und die Notwendigkeiten des Lehr- und Forschungsbetriebes Bedacht zunehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten