§ 132 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2019 bis 31.12.9999

Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die DisziplinarkommissionBundesdisziplinarbehörde hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.

Stand vor dem 08.07.2019

In Kraft vom 05.03.1983 bis 08.07.2019

Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die DisziplinarkommissionBundesdisziplinarbehörde hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.

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