§ 129 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen BerufungBeschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1980 bis 31.12.2013

Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen BerufungBeschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

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