§ 127 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Bundesdisziplinarbehörde darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch jenes Ressort, dem die beschuldigte Beamtin oder der beschuldigte Beamte angehört, hereinzubringen:

1.

bei Beamtinnen oder Beamten des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und

2.

bei Beamtinnen oder Beamten des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.

(3) Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind durch das Ressort, dem die beschuldigte Beamtin oder der beschuldigte Beamte angehört, für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen.

  1. (1)Absatz einsBei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesdisziplinarbehörde darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch jenes Ressort, dem die beschuldigte Beamtin oder der beschuldigte Beamte angehört, hereinzubringen:
    1. 1.Ziffer einsbei Beamtinnen oder Beamten des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und
    2. 2.Ziffer 2bei Beamtinnen oder Beamten des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.
    Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, hat das Ressort die Beamtin oder den Beamten zur Leistung der Geldbuße oder Geldstrafe zu verhalten und nötigenfalls nach dem VVG vorzugehen.
  3. (3)Absatz 3Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind durch das Ressort, dem die beschuldigte Beamtin oder der beschuldigte Beamte angehört, für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 09.07.2019 bis 31.12.2022
(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Bundesdisziplinarbehörde darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch jenes Ressort, dem die beschuldigte Beamtin oder der beschuldigte Beamte angehört, hereinzubringen:

1.

bei Beamtinnen oder Beamten des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und

2.

bei Beamtinnen oder Beamten des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.

(3) Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind durch das Ressort, dem die beschuldigte Beamtin oder der beschuldigte Beamte angehört, für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen.

  1. (1)Absatz einsBei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesdisziplinarbehörde darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch jenes Ressort, dem die beschuldigte Beamtin oder der beschuldigte Beamte angehört, hereinzubringen:
    1. 1.Ziffer einsbei Beamtinnen oder Beamten des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und
    2. 2.Ziffer 2bei Beamtinnen oder Beamten des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.
    Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, hat das Ressort die Beamtin oder den Beamten zur Leistung der Geldbuße oder Geldstrafe zu verhalten und nötigenfalls nach dem VVG vorzugehen.
  3. (3)Absatz 3Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind durch das Ressort, dem die beschuldigte Beamtin oder der beschuldigte Beamte angehört, für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen.

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