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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Disziplinaroberkommission ist § 73 Abs. 2 und 3 des AVG nicht anzuwenden. Im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Disziplinaroberkommission ist Paragraph 73, Absatz 2 und 3 des AVG nicht anzuwenden.
Im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Disziplinaroberkommission ist § 73 Abs. 2 und 3 des AVG nicht anzuwenden. Im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Disziplinaroberkommission ist Paragraph 73, Absatz 2 und 3 des AVG nicht anzuwenden.