§ 119 BDG 1979 (weggefallen)

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 119 BDG 1979 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.Paragraph 119,

Im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Disziplinaroberkommission ist § 73 Abs. 2 und 3 des AVG nicht anzuwenden. Im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Disziplinaroberkommission ist Paragraph 73, Absatz 2 und 3 des AVG nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 11.07.1991 bis 31.12.2013
§ 119 BDG 1979 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.Paragraph 119,

Im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Disziplinaroberkommission ist § 73 Abs. 2 und 3 des AVG nicht anzuwenden. Im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Disziplinaroberkommission ist Paragraph 73, Absatz 2 und 3 des AVG nicht anzuwenden.

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