§ 97 BDG 1979 Zuständigkeit

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2019 bis 31.12.9999
§ 97.Paragraph 97,

Zuständig sind

  1. 1.Ziffer einsdie Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches und
  2. 2.Ziffer 2die DisziplinarkommissionBundesdisziplinarbehörde zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich deraller Beamtinnen und Beamten des Ressorts, in dem sie eingerichtet istBundes.
(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)

Stand vor dem 08.07.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 08.07.2019
§ 97.Paragraph 97,

Zuständig sind

  1. 1.Ziffer einsdie Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches und
  2. 2.Ziffer 2die DisziplinarkommissionBundesdisziplinarbehörde zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich deraller Beamtinnen und Beamten des Ressorts, in dem sie eingerichtet istBundes.
(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)

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