§ 96 BDG 1979 Disziplinarbehörden

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2019 bis 31.12.9999
§ 96.Paragraph 96,

Disziplinarbehörden sind

  1. 1.Ziffer einsdie Dienstbehörden und
  2. 2.Ziffer 2die DisziplinarkommissionenBundesdisziplinarbehörde.
(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)

Stand vor dem 08.07.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 08.07.2019
§ 96.Paragraph 96,

Disziplinarbehörden sind

  1. 1.Ziffer einsdie Dienstbehörden und
  2. 2.Ziffer 2die DisziplinarkommissionenBundesdisziplinarbehörde.
(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)

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