§ 67 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.9999

Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des

Erholungsurlaubes aus einem Vertragsdienstverhältnis

§ 67. (1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen VertragsdienstverhältnissesDienstverhältnisses zum Bund dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen VertragsdienstverhältnisDienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten gemäß §§ 65 und 72 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.

(2) Hat der Beamte aus dem im Abs. 1 genannten VertragsdienstverhältnisDienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er den Erholungsurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des VertragsdienstverhältnissesDienstverhältnisses verfallen wäre.

Stand vor dem 31.07.2007

In Kraft vom 01.01.1980 bis 31.07.2007

Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des

Erholungsurlaubes aus einem Vertragsdienstverhältnis

§ 67. (1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen VertragsdienstverhältnissesDienstverhältnisses zum Bund dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen VertragsdienstverhältnisDienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten gemäß §§ 65 und 72 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.

(2) Hat der Beamte aus dem im Abs. 1 genannten VertragsdienstverhältnisDienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er den Erholungsurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des VertragsdienstverhältnissesDienstverhältnisses verfallen wäre.

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