§ 66 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Das in den §§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn

1.

die regelmäßige Wochendienstzeit der Beamtin oder des Beamten herabgesetzt ist oder

2.

eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG vorliegt oder

3.

die Beamtin oder der Beamte eine Dienstfreistellung gemäß § 17 Abs. 1, § 78a oder § 78c Abs. 3 in Anspruch nimmt.

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 und des § 65 Abs. 4 ist das gemäß §§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten

1.

eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung gemäß § 17 Abs. 3 und 4, § 19 oder § 78b, einer Dienstfreistellung gemäß § 78c Abs. 1 oder 2, § 78d oder § 78e,

2.

einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG oder

3.

einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,

so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Z 1 tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Z 2 ab Antritt ein.

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 1 bis 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

  1. (1)Absatz einsDas in den §§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wennDas in den Paragraphen 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie regelmäßige Wochendienstzeit der Beamtin oder des Beamten herabgesetzt ist oder
    2. 2.Ziffer 2eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG vorliegt oder
    3. 3.Ziffer 3die Beamtin oder der Beamte eine Dienstfreistellung gemäß § 17 Abs. 1, § 78a oder § 78c Abs. 3 in Anspruch nimmt.die Beamtin oder der Beamte eine Dienstfreistellung gemäß Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 78 a, oder Paragraph 78 c, Absatz 3, in Anspruch nimmt.
  2. (2)Absatz 2Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 und des § 65 Abs. 4 ist das gemäß §§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Absatz eins und des Paragraph 65, Absatz 4, ist das gemäß Paragraphen 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
  3. (3)Absatz 3Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten
    1. 1.Ziffer einseines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung gemäß § 17 Abs. 3 und 4, § 19 oder § 78b, einer Dienstfreistellung gemäß § 78c Abs. 1 oder 2, § 78d, § 78e oder § 78f,eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung gemäß Paragraph 17, Absatz 3 und 4, Paragraph 19, oder Paragraph 78 b,, einer Dienstfreistellung gemäß Paragraph 78 c, Absatz eins, oder 2, Paragraph 78 d,, Paragraph 78 e, oder Paragraph 78 f,,
    2. 2.Ziffer 2einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG oder
    3. 3.Ziffer 3einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,
    so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Z 1 tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Z 2 ab Antritt ein.so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Ziffer eins, tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Ziffer 2, ab Antritt ein.
  4. (4)Absatz 4Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 1 bis 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Absatz eins bis 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

Stand vor dem 09.10.2024

In Kraft vom 01.01.2013 bis 09.10.2024
(1) Das in den §§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn

1.

die regelmäßige Wochendienstzeit der Beamtin oder des Beamten herabgesetzt ist oder

2.

eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG vorliegt oder

3.

die Beamtin oder der Beamte eine Dienstfreistellung gemäß § 17 Abs. 1, § 78a oder § 78c Abs. 3 in Anspruch nimmt.

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 und des § 65 Abs. 4 ist das gemäß §§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten

1.

eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung gemäß § 17 Abs. 3 und 4, § 19 oder § 78b, einer Dienstfreistellung gemäß § 78c Abs. 1 oder 2, § 78d oder § 78e,

2.

einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG oder

3.

einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,

so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Z 1 tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Z 2 ab Antritt ein.

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 1 bis 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

  1. (1)Absatz einsDas in den §§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wennDas in den Paragraphen 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie regelmäßige Wochendienstzeit der Beamtin oder des Beamten herabgesetzt ist oder
    2. 2.Ziffer 2eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG vorliegt oder
    3. 3.Ziffer 3die Beamtin oder der Beamte eine Dienstfreistellung gemäß § 17 Abs. 1, § 78a oder § 78c Abs. 3 in Anspruch nimmt.die Beamtin oder der Beamte eine Dienstfreistellung gemäß Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 78 a, oder Paragraph 78 c, Absatz 3, in Anspruch nimmt.
  2. (2)Absatz 2Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 und des § 65 Abs. 4 ist das gemäß §§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Absatz eins und des Paragraph 65, Absatz 4, ist das gemäß Paragraphen 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
  3. (3)Absatz 3Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten
    1. 1.Ziffer einseines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung gemäß § 17 Abs. 3 und 4, § 19 oder § 78b, einer Dienstfreistellung gemäß § 78c Abs. 1 oder 2, § 78d, § 78e oder § 78f,eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung gemäß Paragraph 17, Absatz 3 und 4, Paragraph 19, oder Paragraph 78 b,, einer Dienstfreistellung gemäß Paragraph 78 c, Absatz eins, oder 2, Paragraph 78 d,, Paragraph 78 e, oder Paragraph 78 f,,
    2. 2.Ziffer 2einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG oder
    3. 3.Ziffer 3einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,
    so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Z 1 tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Z 2 ab Antritt ein.so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Ziffer eins, tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Ziffer 2, ab Antritt ein.
  4. (4)Absatz 4Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 1 bis 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Absatz eins bis 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

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