§ 62 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2002 bis 31.12.9999

7. Abschnitt

RECHTE DES BEAMTEN

Bezüge

------

§ 62. Der Beamte hat nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge.

Stand vor dem 28.05.2002

In Kraft vom 01.01.1980 bis 28.05.2002

7. Abschnitt

RECHTE DES BEAMTEN

Bezüge

------

§ 62. Der Beamte hat nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge.

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