§ 54 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.02.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Beamte hat AnbringenParagraph 54, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.

(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:

1.

Rechtsmittel,

2.

Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,

3.

Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und

4.

Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.

Stand vor dem 24.02.2023

In Kraft vom 18.06.2015 bis 24.02.2023
(1) Der Beamte hat AnbringenParagraph 54, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.

(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:

1.

Rechtsmittel,

2.

Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,

3.

Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und

4.

Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.

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