§ 41f BDG 1979 (weggefallen)

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 41f BDG 1979 (1weggefallen) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor der Berufungskommission

1.

das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51 und 51a, 57, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 67h, 68 Abs. 2 bis 7 und 75 bis 80 sowie

2.

das Zustellgesetz, BGBL. Nr. 200/1982,

anzuwenden. Auf das Verfahren über die Berufung gegen einen Einleitungsbeschluss oder eine Suspendierung durch die Disziplinarkommission oder eine Entscheidung der Disziplinarkommission über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung, eine Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß § 112 Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, oder eine Aufhebung der Suspendierung durch die Disziplinarkommission ist § 105 anzuwenden.

(2) Die Kosten für die Tätigkeit der Berufungskommission sind von Amts wegen zu tragenseit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2013
§ 41f BDG 1979 (1weggefallen) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor der Berufungskommission

1.

das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51 und 51a, 57, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 67h, 68 Abs. 2 bis 7 und 75 bis 80 sowie

2.

das Zustellgesetz, BGBL. Nr. 200/1982,

anzuwenden. Auf das Verfahren über die Berufung gegen einen Einleitungsbeschluss oder eine Suspendierung durch die Disziplinarkommission oder eine Entscheidung der Disziplinarkommission über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung, eine Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß § 112 Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, oder eine Aufhebung der Suspendierung durch die Disziplinarkommission ist § 105 anzuwenden.

(2) Die Kosten für die Tätigkeit der Berufungskommission sind von Amts wegen zu tragenseit 01.01.2014 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten