§ 40 BDG 1979 Verwendungsänderung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Paragraph 40, (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.

  1. (2)Absatz 2Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
    1. 1.Ziffer einsdurch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist,
    2. 2.Ziffer 2die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
    3. 3.Ziffer 3die neue Verwendung des Beamten einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf.
  2. (1)Absatz einsWird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.
  3. (32)Absatz 32Einer Versetzung ist ferner dieDie Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisungist einer neuen VerwendungVersetzung gleichzuhalten., wenn
    1. 1.Ziffer einsdie neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
    2. 2.Ziffer 2durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
    3. 3.Ziffer 3dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
  4. (4)Absatz 4Abs. 2 gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer drei Monate nicht übersteigt. Abs. 2 gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten.Absatz 2, gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer drei Monate nicht übersteigt. Absatz 2, gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten.
  5. (3)Absatz 3Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
  6. (4)Absatz 4Abs. 2 gilt nichtAbsatz 2, gilt nicht
    1. 1.Ziffer einsfür die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,
    2. 2.Ziffer 2für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und
    3. 3.Ziffer 3für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1980 bis 31.12.1994
Paragraph 40, (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.

  1. (2)Absatz 2Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
    1. 1.Ziffer einsdurch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist,
    2. 2.Ziffer 2die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
    3. 3.Ziffer 3die neue Verwendung des Beamten einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf.
  2. (1)Absatz einsWird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.
  3. (32)Absatz 32Einer Versetzung ist ferner dieDie Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisungist einer neuen VerwendungVersetzung gleichzuhalten., wenn
    1. 1.Ziffer einsdie neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
    2. 2.Ziffer 2durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
    3. 3.Ziffer 3dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
  4. (4)Absatz 4Abs. 2 gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer drei Monate nicht übersteigt. Abs. 2 gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten.Absatz 2, gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer drei Monate nicht übersteigt. Absatz 2, gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten.
  5. (3)Absatz 3Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
  6. (4)Absatz 4Abs. 2 gilt nichtAbsatz 2, gilt nicht
    1. 1.Ziffer einsfür die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,
    2. 2.Ziffer 2für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und
    3. 3.Ziffer 3für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird.

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