§ 36a BDG 1979 Telearbeit

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einer Beamtin oder einem Beamten mit ihrer oder seiner Zustimmung als Telearbeit angeordnet werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung (Homeoffice) oder einer von ihr oder ihm selbst gewählten, nicht zu ihrer oder seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten, wenn

1.

sich die Beamtin oder der Beamte hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,

2.

die Erreichung des von der Beamtin oder vom Beamten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und

3.

die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Verschwiegenheitspflichten und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(2) In der Anordnung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:

1.

der Arbeitserfolg (Art, Umfang und Qualität) der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,

2.

die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Dienststelle und der Beamtin oder dem Beamten, die oder der Telearbeit verrichtet,

3.

die Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte, die oder der Telearbeit verrichtet, sich dienstlich erreichbar zu halten hat,

4.

die Anlassfälle und Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte, die oder der Telearbeit verrichtet, verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein und

5.

die Zurverfügungstellung und der Umfang der zur Verrichtung von Telearbeit erforderlichen technischen Ausstattung sowie der dafür notwendigen Arbeitsmittel.

(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres angeordnet werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.

(4) Die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel sind der Beamtin oder dem Beamten vom Bund zur Verfügung zu stellen. Davon kann für die Dauer der angeordneten Telearbeit mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten abgewichen werden, soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen.

(5) Im Falle einer Abweichung gemäß Abs. 4 zweiter Satz gebührt der Beamtin oder dem Beamten für die zur Verrichtung von Telearbeit zur Verfügung gestellte erforderliche technische Ausstattung eine Aufwandsentschädigung nach § 20 GehG.

(6) Die Anordnung von Telearbeit ist zu widerrufen, wenn

1.

das Vorliegen einer der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr besteht,

2.

die Beamtin oder der Beamte einer sich aus Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 bis 5 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,

3.

die Beamtin oder der Beamte wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt,

4.

die Beamtin oder der Beamte ihre oder seine Zustimmung zur Telearbeit zurückzieht oder

5.

die Beamtin oder der Beamte ihre oder seine Zustimmung gemäß Abs. 4 zweiter Satz zurückzieht.

(7) Telearbeit kann auch anlassbezogen, für bestimmte dienstliche Aufgaben und tageweise angeordnet werden, wobei von der in Abs. 1 genannten Voraussetzung der Regelmäßigkeit abgewichen werden kann.

  1. (1)Absatz einsSoweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einer Beamtin oder einem Beamten mit ihrer oder seiner Zustimmung als Telearbeit angeordnet werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung (Homeoffice) oder einer von ihr oder ihm selbst gewählten, nicht zu ihrer oder seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten, wenn
    1. 1.Ziffer einssich die Beamtin oder der Beamte hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
    2. 2.Ziffer 2die Erreichung des von der Beamtin oder vom Beamten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
    3. 3.Ziffer 3die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Verschwiegenheitspflichten und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
  2. (2)Absatz 2In der Anordnung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:In der Anordnung nach Absatz eins, sind insbesondere zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsder Arbeitserfolg (Art, Umfang und Qualität) der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
    2. 2.Ziffer 2die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Dienststelle und der Beamtin oder dem Beamten, die oder der Telearbeit verrichtet,
    3. 3.Ziffer 3die Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte, die oder der Telearbeit verrichtet, sich dienstlich erreichbar zu halten hat,
    4. 4.Ziffer 4die Anlassfälle und Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte, die oder der Telearbeit verrichtet, verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein und
    5. 5.Ziffer 5die Zurverfügungstellung und der Umfang der zur Verrichtung von Telearbeit erforderlichen technischen Ausstattung sowie der dafür notwendigen Arbeitsmittel.
  3. (3)Absatz 3Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres angeordnet werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
  4. (3a)Absatz 3 aWird trotz Anregung und Zustimmung der Beamtin oder des Beamten keine entsprechende Anordnung nach Abs. 1 getroffen, ist dies schriftlich zu begründen.Wird trotz Anregung und Zustimmung der Beamtin oder des Beamten keine entsprechende Anordnung nach Absatz eins, getroffen, ist dies schriftlich zu begründen.
  5. (4)Absatz 4Die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel sind der Beamtin oder dem Beamten vom Bund zur Verfügung zu stellen. Davon kann für die Dauer der angeordneten Telearbeit mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten abgewichen werden, soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen.
  6. (5)Absatz 5Im Falle einer Abweichung gemäß Abs. 4 zweiter Satz gebührt der Beamtin oder dem Beamten für die zur Verrichtung von Telearbeit zur Verfügung gestellte erforderliche technische Ausstattung eine Aufwandsentschädigung nach § 20 GehG.Im Falle einer Abweichung gemäß Absatz 4, zweiter Satz gebührt der Beamtin oder dem Beamten für die zur Verrichtung von Telearbeit zur Verfügung gestellte erforderliche technische Ausstattung eine Aufwandsentschädigung nach Paragraph 20, GehG.
  7. (6)Absatz 6Die Anordnung von Telearbeit ist zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Vorliegen einer der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr besteht,das Vorliegen einer der Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht mehr besteht,
    2. 2.Ziffer 2die Beamtin oder der Beamte einer sich aus Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 bis 5 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,die Beamtin oder der Beamte einer sich aus Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,
    3. 3.Ziffer 3die Beamtin oder der Beamte wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt,
    4. 4.Ziffer 4die Beamtin oder der Beamte ihre oder seine Zustimmung zur Telearbeit zurückzieht oder
    5. 5.Ziffer 5die Beamtin oder der Beamte ihre oder seine Zustimmung gemäß Abs. 4 zweiter Satz zurückzieht.die Beamtin oder der Beamte ihre oder seine Zustimmung gemäß Absatz 4, zweiter Satz zurückzieht.
  8. (7)Absatz 7Telearbeit kann auch anlassbezogen, für bestimmte dienstliche Aufgaben und tageweise angeordnet werden, wobei von der in Abs. 1 genannten Voraussetzung der Regelmäßigkeit abgewichen werden kann.Telearbeit kann auch anlassbezogen, für bestimmte dienstliche Aufgaben und tageweise angeordnet werden, wobei von der in Absatz eins, genannten Voraussetzung der Regelmäßigkeit abgewichen werden kann.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 27.07.2021 bis 31.12.2022
(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einer Beamtin oder einem Beamten mit ihrer oder seiner Zustimmung als Telearbeit angeordnet werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung (Homeoffice) oder einer von ihr oder ihm selbst gewählten, nicht zu ihrer oder seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten, wenn

1.

sich die Beamtin oder der Beamte hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,

2.

die Erreichung des von der Beamtin oder vom Beamten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und

3.

die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Verschwiegenheitspflichten und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(2) In der Anordnung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:

1.

der Arbeitserfolg (Art, Umfang und Qualität) der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,

2.

die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Dienststelle und der Beamtin oder dem Beamten, die oder der Telearbeit verrichtet,

3.

die Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte, die oder der Telearbeit verrichtet, sich dienstlich erreichbar zu halten hat,

4.

die Anlassfälle und Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte, die oder der Telearbeit verrichtet, verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein und

5.

die Zurverfügungstellung und der Umfang der zur Verrichtung von Telearbeit erforderlichen technischen Ausstattung sowie der dafür notwendigen Arbeitsmittel.

(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres angeordnet werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.

(4) Die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel sind der Beamtin oder dem Beamten vom Bund zur Verfügung zu stellen. Davon kann für die Dauer der angeordneten Telearbeit mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten abgewichen werden, soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen.

(5) Im Falle einer Abweichung gemäß Abs. 4 zweiter Satz gebührt der Beamtin oder dem Beamten für die zur Verrichtung von Telearbeit zur Verfügung gestellte erforderliche technische Ausstattung eine Aufwandsentschädigung nach § 20 GehG.

(6) Die Anordnung von Telearbeit ist zu widerrufen, wenn

1.

das Vorliegen einer der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr besteht,

2.

die Beamtin oder der Beamte einer sich aus Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 bis 5 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,

3.

die Beamtin oder der Beamte wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt,

4.

die Beamtin oder der Beamte ihre oder seine Zustimmung zur Telearbeit zurückzieht oder

5.

die Beamtin oder der Beamte ihre oder seine Zustimmung gemäß Abs. 4 zweiter Satz zurückzieht.

(7) Telearbeit kann auch anlassbezogen, für bestimmte dienstliche Aufgaben und tageweise angeordnet werden, wobei von der in Abs. 1 genannten Voraussetzung der Regelmäßigkeit abgewichen werden kann.

  1. (1)Absatz einsSoweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einer Beamtin oder einem Beamten mit ihrer oder seiner Zustimmung als Telearbeit angeordnet werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung (Homeoffice) oder einer von ihr oder ihm selbst gewählten, nicht zu ihrer oder seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten, wenn
    1. 1.Ziffer einssich die Beamtin oder der Beamte hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
    2. 2.Ziffer 2die Erreichung des von der Beamtin oder vom Beamten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
    3. 3.Ziffer 3die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Verschwiegenheitspflichten und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
  2. (2)Absatz 2In der Anordnung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:In der Anordnung nach Absatz eins, sind insbesondere zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsder Arbeitserfolg (Art, Umfang und Qualität) der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
    2. 2.Ziffer 2die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Dienststelle und der Beamtin oder dem Beamten, die oder der Telearbeit verrichtet,
    3. 3.Ziffer 3die Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte, die oder der Telearbeit verrichtet, sich dienstlich erreichbar zu halten hat,
    4. 4.Ziffer 4die Anlassfälle und Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte, die oder der Telearbeit verrichtet, verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein und
    5. 5.Ziffer 5die Zurverfügungstellung und der Umfang der zur Verrichtung von Telearbeit erforderlichen technischen Ausstattung sowie der dafür notwendigen Arbeitsmittel.
  3. (3)Absatz 3Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres angeordnet werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
  4. (3a)Absatz 3 aWird trotz Anregung und Zustimmung der Beamtin oder des Beamten keine entsprechende Anordnung nach Abs. 1 getroffen, ist dies schriftlich zu begründen.Wird trotz Anregung und Zustimmung der Beamtin oder des Beamten keine entsprechende Anordnung nach Absatz eins, getroffen, ist dies schriftlich zu begründen.
  5. (4)Absatz 4Die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel sind der Beamtin oder dem Beamten vom Bund zur Verfügung zu stellen. Davon kann für die Dauer der angeordneten Telearbeit mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten abgewichen werden, soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen.
  6. (5)Absatz 5Im Falle einer Abweichung gemäß Abs. 4 zweiter Satz gebührt der Beamtin oder dem Beamten für die zur Verrichtung von Telearbeit zur Verfügung gestellte erforderliche technische Ausstattung eine Aufwandsentschädigung nach § 20 GehG.Im Falle einer Abweichung gemäß Absatz 4, zweiter Satz gebührt der Beamtin oder dem Beamten für die zur Verrichtung von Telearbeit zur Verfügung gestellte erforderliche technische Ausstattung eine Aufwandsentschädigung nach Paragraph 20, GehG.
  7. (6)Absatz 6Die Anordnung von Telearbeit ist zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Vorliegen einer der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr besteht,das Vorliegen einer der Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht mehr besteht,
    2. 2.Ziffer 2die Beamtin oder der Beamte einer sich aus Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 bis 5 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,die Beamtin oder der Beamte einer sich aus Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,
    3. 3.Ziffer 3die Beamtin oder der Beamte wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt,
    4. 4.Ziffer 4die Beamtin oder der Beamte ihre oder seine Zustimmung zur Telearbeit zurückzieht oder
    5. 5.Ziffer 5die Beamtin oder der Beamte ihre oder seine Zustimmung gemäß Abs. 4 zweiter Satz zurückzieht.die Beamtin oder der Beamte ihre oder seine Zustimmung gemäß Absatz 4, zweiter Satz zurückzieht.
  8. (7)Absatz 7Telearbeit kann auch anlassbezogen, für bestimmte dienstliche Aufgaben und tageweise angeordnet werden, wobei von der in Abs. 1 genannten Voraussetzung der Regelmäßigkeit abgewichen werden kann.Telearbeit kann auch anlassbezogen, für bestimmte dienstliche Aufgaben und tageweise angeordnet werden, wobei von der in Absatz eins, genannten Voraussetzung der Regelmäßigkeit abgewichen werden kann.

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