§ 19 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Beamte, der

1.

Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt, Landesrechnungshofdirektor oder

2. a)

Mitglied des Europäischen Parlaments oder

b)

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

(2) Abweichend vom Abs. 1 Z 2 lit. a können Universitätslehrer eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit auch während der Zugehörigkeit zum Europäischen Parlament fortsetzen. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeiten dürfen jedoch in Summe 25% der Bezüge eines Universitätslehrers nicht übersteigen.

  1. (1)Absatz einsDer Beamte, der
    1. 1.Ziffer einsBundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt, Landesrechnungshofdirektor oder
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera aMitglied des Europäischen Parlaments oder
      2. b)Litera bder Kommission der Europäischen Gemeinschaften
    ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt.
  2. (2)Absatz 2Abweichend vom Abs. 1 Z 2 lit. a können Universitätslehrer eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit auch während der Zugehörigkeit zum Europäischen Parlament fortsetzen. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeiten dürfen jedoch in Summe 25% der Bezüge eines Universitätslehrers nicht übersteigen.Abweichend vom Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, können Universitätslehrer eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit auch während der Zugehörigkeit zum Europäischen Parlament fortsetzen. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeiten dürfen jedoch in Summe 25% der Bezüge eines Universitätslehrers nicht übersteigen.

Stand vor dem 29.12.2022

In Kraft vom 01.01.2019 bis 29.12.2022
(1) Der Beamte, der

1.

Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt, Landesrechnungshofdirektor oder

2. a)

Mitglied des Europäischen Parlaments oder

b)

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

(2) Abweichend vom Abs. 1 Z 2 lit. a können Universitätslehrer eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit auch während der Zugehörigkeit zum Europäischen Parlament fortsetzen. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeiten dürfen jedoch in Summe 25% der Bezüge eines Universitätslehrers nicht übersteigen.

  1. (1)Absatz einsDer Beamte, der
    1. 1.Ziffer einsBundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt, Landesrechnungshofdirektor oder
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera aMitglied des Europäischen Parlaments oder
      2. b)Litera bder Kommission der Europäischen Gemeinschaften
    ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt.
  2. (2)Absatz 2Abweichend vom Abs. 1 Z 2 lit. a können Universitätslehrer eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit auch während der Zugehörigkeit zum Europäischen Parlament fortsetzen. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeiten dürfen jedoch in Summe 25% der Bezüge eines Universitätslehrers nicht übersteigen.Abweichend vom Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, können Universitätslehrer eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit auch während der Zugehörigkeit zum Europäischen Parlament fortsetzen. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeiten dürfen jedoch in Summe 25% der Bezüge eines Universitätslehrers nicht übersteigen.

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