§ 16 BDG 1979 Wiederaufnahme in den Dienststand

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1996 bis 31.12.9999
Paragraph 16, (1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er

  1. 1.Ziffer einsim Fall des § 14 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat oderim Fall des Paragraph 14, Absatz eins, seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat oder
  2. 2.Ziffer 2im Fall des § 14 Abs. 2 die den Anlaß der Ruhestandsversetzung bildende Funktion nicht mehr ausübt und die Wiederaufnahme in den Dienststand beantragt.im Fall des Paragraph 14, Absatz 2, die den Anlaß der Ruhestandsversetzung bildende Funktion nicht mehr ausübt und die Wiederaufnahme in den Dienststand beantragt.
  3. (1)Absatz einsDer Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des § 14 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich.Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des Paragraph 14, Absatz eins, seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich.
  4. (2)Absatz 2Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.
  5. (3)Absatz 3Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.
Im Fall der Z 1 ist ein Ansuchen des Beamten nicht erforderlich.Im Fall der Ziffer eins, ist ein Ansuchen des Beamten nicht erforderlich.
  1. (2)Absatz 2Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.
  2. (3)Absatz 3Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.

Stand vor dem 31.07.1996

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.07.1996
Paragraph 16, (1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er

  1. 1.Ziffer einsim Fall des § 14 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat oderim Fall des Paragraph 14, Absatz eins, seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat oder
  2. 2.Ziffer 2im Fall des § 14 Abs. 2 die den Anlaß der Ruhestandsversetzung bildende Funktion nicht mehr ausübt und die Wiederaufnahme in den Dienststand beantragt.im Fall des Paragraph 14, Absatz 2, die den Anlaß der Ruhestandsversetzung bildende Funktion nicht mehr ausübt und die Wiederaufnahme in den Dienststand beantragt.
  3. (1)Absatz einsDer Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des § 14 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich.Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des Paragraph 14, Absatz eins, seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich.
  4. (2)Absatz 2Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.
  5. (3)Absatz 3Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.
Im Fall der Z 1 ist ein Ansuchen des Beamten nicht erforderlich.Im Fall der Ziffer eins, ist ein Ansuchen des Beamten nicht erforderlich.
  1. (2)Absatz 2Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.
  2. (3)Absatz 3Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.

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