Art. 6 § 70 AlVG Stempel- und Gebührenfreiheit

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Niederschriften, Entscheidungen, Vollmachten und Zeugnisse sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(BGBl. Nr. 261/1967, Art. I Z. 13)

(2) Die §§ 76 bis, 77 und 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG 1950, BGBl. Nr. 51/1991, und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen sind im Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht anzuwenden.

(BGBl. Nr. 92/1959, Art. 6 lit. d)

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 22.12.1977 bis 31.12.2015

(1) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Niederschriften, Entscheidungen, Vollmachten und Zeugnisse sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(BGBl. Nr. 261/1967, Art. I Z. 13)

(2) Die §§ 76 bis, 77 und 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG 1950, BGBl. Nr. 51/1991, und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen sind im Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht anzuwenden.

(BGBl. Nr. 92/1959, Art. 6 lit. d)

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