Art. 3 § 54 AlVG

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2018 bis 31.12.9999

Die näheren Bestimmungen über die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz werden durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und SozialesKonsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen erlassen.

Stand vor dem 07.01.2018

In Kraft vom 01.07.1997 bis 07.01.2018

Die näheren Bestimmungen über die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz werden durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und SozialesKonsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen erlassen.

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