Art. 3 § 52 AlVG

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 52. Alle Zahlungen sind auf volle Schillingbeträgein Euro und Cent zu runden. Hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen und mehr auf einen vollen Schilling zu ergänzenleisten.

(BGBl. Nr. 124/1973, Art. I Z 20)

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 22.12.1977 bis 31.12.2001

§ 52. Alle Zahlungen sind auf volle Schillingbeträgein Euro und Cent zu runden. Hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen und mehr auf einen vollen Schilling zu ergänzenleisten.

(BGBl. Nr. 124/1973, Art. I Z 20)

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