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(2) Die Bezugsdauer erhöht sich
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(3) Bei der Festsetzung der Bezugsdauer sind die im § 14 Abs. 4 angeführten Zeiten zu berücksichtigen.
(4) Die Bezugsdauer verlängert sich um die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 5.
(5) Die Bezugsdauer verlängert sich um höchstens 156 Wochen um Zeiten, in denen der Arbeitslose an einer Maßnahme im Sinne des Abs. 6 teilnimmt. Diese Verlängerung kann um höchstens insgesamt 209 Wochen erfolgen,
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(6) Eine Maßnahme im Sinne des Abs. 5 ist von der Landesgeschäftsstelle anzuerkennen, wenn
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(7) Anstelle eines Unternehmens kann die Einrichtung im Sinne des Abs. 6 lit. a auch bereitgestellt werden
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(8) Vor der Festsetzung der Zuschussleistung im Sinne des Abs. 6 lit. e sind die in Betracht kommenden kollektivvertraglichen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer anzuhören, wenn dieser nicht bereits im Rahmen des Konzeptes gemäß Abs. 6 lit. a zugestimmt worden ist.
(9) Die Maßnahme ist mit Bescheid anzuerkennen, wobei nur das betreffende Unternehmen oder die Einrichtung, sofern sie Rechtspersönlichkeit besitzt, Parteistellung hat. Die Anerkennung der Maßnahme kann mit Auflagen verbunden werden, die der Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen dienen.
(10) Arbeitslosengeld mit Verlängerung der Bezugsdauer gemäß Abs. 5 ist zu gewähren, wenn der Arbeitslose an einer von der Landesgeschäftsstelle anerkannten Maßnahme einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation teilnimmt. Die Maßnahme ist bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 6 lit. b und c mit Bescheid anzuerkennen, wobei nur die Einrichtung, die sie durchführt, Parteistellung hat.
(2) Die Bezugsdauer erhöht sich
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(3) Bei der Festsetzung der Bezugsdauer sind die im § 14 Abs. 4 angeführten Zeiten zu berücksichtigen.
(4) Die Bezugsdauer verlängert sich um die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 5.
(5) Die Bezugsdauer verlängert sich um höchstens 156 Wochen um Zeiten, in denen der Arbeitslose an einer Maßnahme im Sinne des Abs. 6 teilnimmt. Diese Verlängerung kann um höchstens insgesamt 209 Wochen erfolgen,
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(6) Eine Maßnahme im Sinne des Abs. 5 ist von der Landesgeschäftsstelle anzuerkennen, wenn
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(7) Anstelle eines Unternehmens kann die Einrichtung im Sinne des Abs. 6 lit. a auch bereitgestellt werden
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(8) Vor der Festsetzung der Zuschussleistung im Sinne des Abs. 6 lit. e sind die in Betracht kommenden kollektivvertraglichen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer anzuhören, wenn dieser nicht bereits im Rahmen des Konzeptes gemäß Abs. 6 lit. a zugestimmt worden ist.
(9) Die Maßnahme ist mit Bescheid anzuerkennen, wobei nur das betreffende Unternehmen oder die Einrichtung, sofern sie Rechtspersönlichkeit besitzt, Parteistellung hat. Die Anerkennung der Maßnahme kann mit Auflagen verbunden werden, die der Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen dienen.
(10) Arbeitslosengeld mit Verlängerung der Bezugsdauer gemäß Abs. 5 ist zu gewähren, wenn der Arbeitslose an einer von der Landesgeschäftsstelle anerkannten Maßnahme einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation teilnimmt. Die Maßnahme ist bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 6 lit. b und c mit Bescheid anzuerkennen, wobei nur die Einrichtung, die sie durchführt, Parteistellung hat.