§ 92 ASGG

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1993 bis 31.12.9999

VIERTES HAUPTSTÜCK

Ergänzende Bestimmungen

Rechtsbelehrungen, Amtsbestätigungen, Verein-

barungen

§ 92. (1) In erster Instanz sind die Landes- und KreisgerichteLandesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte beziehungsweise das Arbeits- und Sozialgericht Wien (§§ 2 und 3) auch dazu berufen, außerhalb von Rechtsstreitigkeiten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene Rechtsbelehrungen zu erteilen, Amtsbestätigungen auszustellen und Vereinbarungen zu protokollieren; jedes der genannten Gerichte ist hiefür örtlich zuständig.

(2) In Angelegenheiten nach Abs. 1 gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen; deren Durchführung obliegt dem Vorsitzenden.

(3) In Angelegenheiten nach Abs. 1 sind die Schriften und Amtshandlungen von den Gerichts-, Justizverwaltungs- und Stempelgebühren befreit.

Stand vor dem 28.02.1993

In Kraft vom 01.01.1987 bis 28.02.1993

VIERTES HAUPTSTÜCK

Ergänzende Bestimmungen

Rechtsbelehrungen, Amtsbestätigungen, Verein-

barungen

§ 92. (1) In erster Instanz sind die Landes- und KreisgerichteLandesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte beziehungsweise das Arbeits- und Sozialgericht Wien (§§ 2 und 3) auch dazu berufen, außerhalb von Rechtsstreitigkeiten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene Rechtsbelehrungen zu erteilen, Amtsbestätigungen auszustellen und Vereinbarungen zu protokollieren; jedes der genannten Gerichte ist hiefür örtlich zuständig.

(2) In Angelegenheiten nach Abs. 1 gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen; deren Durchführung obliegt dem Vorsitzenden.

(3) In Angelegenheiten nach Abs. 1 sind die Schriften und Amtshandlungen von den Gerichts-, Justizverwaltungs- und Stempelgebühren befreit.

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