§ 90 ASGG

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsdie ausschließliche Anfechtung des Ausspruchs über die Leistungsfrist sowie die Ratenanordnung (§ 89 Abs. 3 und 4) ist nicht zulässig;
  2. 2.Ziffer 2in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 8 hemmt die Revision des Versicherungsträgers die Vollstreckbarkeit nicht;
  3. 3.Ziffer 3in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1, 6 oder 8 ist der Auftrag nach § 89 Abs. 2 in das Urteil des Rechtsmittelgerichts von Amts wegen aufzunehmen, auch wenn dieser Auftrag im angefochtenen Urteil fehlt.
  4. (1)Absatz einsFür das Rechtsmittelverfahren gelten folgende Besonderheiten:
    1. 1.Ziffer einsdie ausschließliche Anfechtung des Ausspruchs über die Leistungsfrist sowie die Ratenanordnung (§ 89 Abs. 3 und 4) ist nicht zulässig;die ausschließliche Anfechtung des Ausspruchs über die Leistungsfrist sowie die Ratenanordnung (Paragraph 89, Absatz 3 und 4) ist nicht zulässig;
    2. 2.Ziffer 2in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 8 hemmt die Revision des Versicherungsträgers die Vollstreckbarkeit nicht;in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins,, 4, 6 und 8 hemmt die Revision des Versicherungsträgers die Vollstreckbarkeit nicht;
    3. 3.Ziffer 3in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1, 6 oder 8 ist der Auftrag nach § 89 Abs. 2 in das Urteil des Rechtsmittelgerichts von Amts wegen aufzunehmen, auch wenn dieser Auftrag im angefochtenen Urteil fehlt.in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins,, 6 oder 8 ist der Auftrag nach Paragraph 89, Absatz 2, in das Urteil des Rechtsmittelgerichts von Amts wegen aufzunehmen, auch wenn dieser Auftrag im angefochtenen Urteil fehlt.
  5. (2)Absatz 2Ein Fall des § 496 Abs. 3 ZPO liegt insbesondere vor, wenn die Ergänzung der Verhandlung nur in der Einholung eines Gutachtens besteht. Im Beweisergänzungsverfahren ist Vorbringen zur Änderung des Gesundheitszustandes unzulässig. Ergeben sich aufgrund des eingeholten Gutachtens Weiterungen des Verfahrens, so kann die Sache an die erste Instanz zurückverwiesen werden.Ein Fall des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO liegt insbesondere vor, wenn die Ergänzung der Verhandlung nur in der Einholung eines Gutachtens besteht. Im Beweisergänzungsverfahren ist Vorbringen zur Änderung des Gesundheitszustandes unzulässig. Ergeben sich aufgrund des eingeholten Gutachtens Weiterungen des Verfahrens, so kann die Sache an die erste Instanz zurückverwiesen werden.

Stand vor dem 30.06.2011

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.06.2011
  1. 1.Ziffer einsdie ausschließliche Anfechtung des Ausspruchs über die Leistungsfrist sowie die Ratenanordnung (§ 89 Abs. 3 und 4) ist nicht zulässig;
  2. 2.Ziffer 2in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 8 hemmt die Revision des Versicherungsträgers die Vollstreckbarkeit nicht;
  3. 3.Ziffer 3in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1, 6 oder 8 ist der Auftrag nach § 89 Abs. 2 in das Urteil des Rechtsmittelgerichts von Amts wegen aufzunehmen, auch wenn dieser Auftrag im angefochtenen Urteil fehlt.
  4. (1)Absatz einsFür das Rechtsmittelverfahren gelten folgende Besonderheiten:
    1. 1.Ziffer einsdie ausschließliche Anfechtung des Ausspruchs über die Leistungsfrist sowie die Ratenanordnung (§ 89 Abs. 3 und 4) ist nicht zulässig;die ausschließliche Anfechtung des Ausspruchs über die Leistungsfrist sowie die Ratenanordnung (Paragraph 89, Absatz 3 und 4) ist nicht zulässig;
    2. 2.Ziffer 2in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 8 hemmt die Revision des Versicherungsträgers die Vollstreckbarkeit nicht;in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins,, 4, 6 und 8 hemmt die Revision des Versicherungsträgers die Vollstreckbarkeit nicht;
    3. 3.Ziffer 3in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1, 6 oder 8 ist der Auftrag nach § 89 Abs. 2 in das Urteil des Rechtsmittelgerichts von Amts wegen aufzunehmen, auch wenn dieser Auftrag im angefochtenen Urteil fehlt.in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins,, 6 oder 8 ist der Auftrag nach Paragraph 89, Absatz 2, in das Urteil des Rechtsmittelgerichts von Amts wegen aufzunehmen, auch wenn dieser Auftrag im angefochtenen Urteil fehlt.
  5. (2)Absatz 2Ein Fall des § 496 Abs. 3 ZPO liegt insbesondere vor, wenn die Ergänzung der Verhandlung nur in der Einholung eines Gutachtens besteht. Im Beweisergänzungsverfahren ist Vorbringen zur Änderung des Gesundheitszustandes unzulässig. Ergeben sich aufgrund des eingeholten Gutachtens Weiterungen des Verfahrens, so kann die Sache an die erste Instanz zurückverwiesen werden.Ein Fall des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO liegt insbesondere vor, wenn die Ergänzung der Verhandlung nur in der Einholung eines Gutachtens besteht. Im Beweisergänzungsverfahren ist Vorbringen zur Änderung des Gesundheitszustandes unzulässig. Ergeben sich aufgrund des eingeholten Gutachtens Weiterungen des Verfahrens, so kann die Sache an die erste Instanz zurückverwiesen werden.

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