§ 87 ASGG Beweisverfahren

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1993 bis 31.12.9999
Beweisverfahren

§ 87. (1) Vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 hat das Gericht sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen; der § 183 Abs. 2 ZPO gilt nicht.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 3.

(3) Nur gegenüber einer Partei, die Versicherungsträger ist oder als Versicherter von einer qualifizierten Person vertreten wird, sind die Vorschriften über zugestandene Tatsachen (§§ 266, 267 ZPO) anzuwenden.

(4) In Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 2 und über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach § 65 Abs. 1 Z 5 darf eine Klage wegen des Bestehens einer Rück- oder Kostenersatzpflicht des Klägers nur abgewiesen werden, wenn der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Pflicht beweist.

(5) Zum Sachverständigen darf nicht bestellt werden, wer zum Beklagten in einem Arbeitsverhältnis steht oder von ihm in Leistungssachen häufig als Sachverständiger beschäftigt wird.

  1. (1)Absatz einsVorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 hat das Gericht sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen; der § 183 Abs. 2 ZPO gilt nicht.Vorbehaltlich der Absatz 2 bis 4 hat das Gericht sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen; der Paragraph 183, Absatz 2, ZPO gilt nicht.
  2. (2)Absatz 2Der Abs. 1 gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 3.Der Absatz eins, gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3,
  3. (3)Absatz 3Nur gegenüber einer Partei, die Versicherungsträger ist oder als Versicherter von einer qualifizierten Person vertreten wird, sind die Vorschriften über zugestandene Tatsachen (§§ 266, 267 ZPO) anzuwenden.Nur gegenüber einer Partei, die Versicherungsträger ist oder als Versicherter von einer qualifizierten Person vertreten wird, sind die Vorschriften über zugestandene Tatsachen (Paragraphen 266,, 267 ZPO) anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4In Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 2 und über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach § 65 Abs. 1 Z 5 darf eine Klage wegen des Bestehens einer Rück- oder Kostenersatzpflicht des Klägers nur abgewiesen werden, wenn der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Pflicht beweist. Eine Klage auf Gewährung einer Geldleistung anstelle einer Sachleistung nach dem § 20 BPGG darf nur abgewiesen werden, wenn der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ersatz der Geldleistung durch die Sachleistung beweist.In Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2 und über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 5, darf eine Klage wegen des Bestehens einer Rück- oder Kostenersatzpflicht des Klägers nur abgewiesen werden, wenn der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Pflicht beweist. Eine Klage auf Gewährung einer Geldleistung anstelle einer Sachleistung nach dem Paragraph 20, BPGG darf nur abgewiesen werden, wenn der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ersatz der Geldleistung durch die Sachleistung beweist.
  5. (5)Absatz 5Zum Sachverständigen darf nicht bestellt werden, wer zum Beklagten in einem Arbeitsverhältnis steht oder von ihm in Leistungssachen häufig als Sachverständiger beschäftigt wird.

Stand vor dem 30.06.1993

In Kraft vom 01.01.1987 bis 30.06.1993
Beweisverfahren

§ 87. (1) Vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 hat das Gericht sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen; der § 183 Abs. 2 ZPO gilt nicht.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 3.

(3) Nur gegenüber einer Partei, die Versicherungsträger ist oder als Versicherter von einer qualifizierten Person vertreten wird, sind die Vorschriften über zugestandene Tatsachen (§§ 266, 267 ZPO) anzuwenden.

(4) In Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 2 und über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach § 65 Abs. 1 Z 5 darf eine Klage wegen des Bestehens einer Rück- oder Kostenersatzpflicht des Klägers nur abgewiesen werden, wenn der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Pflicht beweist.

(5) Zum Sachverständigen darf nicht bestellt werden, wer zum Beklagten in einem Arbeitsverhältnis steht oder von ihm in Leistungssachen häufig als Sachverständiger beschäftigt wird.

  1. (1)Absatz einsVorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 hat das Gericht sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen; der § 183 Abs. 2 ZPO gilt nicht.Vorbehaltlich der Absatz 2 bis 4 hat das Gericht sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen; der Paragraph 183, Absatz 2, ZPO gilt nicht.
  2. (2)Absatz 2Der Abs. 1 gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 3.Der Absatz eins, gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3,
  3. (3)Absatz 3Nur gegenüber einer Partei, die Versicherungsträger ist oder als Versicherter von einer qualifizierten Person vertreten wird, sind die Vorschriften über zugestandene Tatsachen (§§ 266, 267 ZPO) anzuwenden.Nur gegenüber einer Partei, die Versicherungsträger ist oder als Versicherter von einer qualifizierten Person vertreten wird, sind die Vorschriften über zugestandene Tatsachen (Paragraphen 266,, 267 ZPO) anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4In Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 2 und über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach § 65 Abs. 1 Z 5 darf eine Klage wegen des Bestehens einer Rück- oder Kostenersatzpflicht des Klägers nur abgewiesen werden, wenn der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Pflicht beweist. Eine Klage auf Gewährung einer Geldleistung anstelle einer Sachleistung nach dem § 20 BPGG darf nur abgewiesen werden, wenn der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ersatz der Geldleistung durch die Sachleistung beweist.In Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2 und über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 5, darf eine Klage wegen des Bestehens einer Rück- oder Kostenersatzpflicht des Klägers nur abgewiesen werden, wenn der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Pflicht beweist. Eine Klage auf Gewährung einer Geldleistung anstelle einer Sachleistung nach dem Paragraph 20, BPGG darf nur abgewiesen werden, wenn der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ersatz der Geldleistung durch die Sachleistung beweist.
  5. (5)Absatz 5Zum Sachverständigen darf nicht bestellt werden, wer zum Beklagten in einem Arbeitsverhältnis steht oder von ihm in Leistungssachen häufig als Sachverständiger beschäftigt wird.

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